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Foto: Servicekraft im Restaurant

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Wer einen Minijobber beschäftigt, muss diesen zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. (Foto: DGUV/Bellwinkel)

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10117 Berlin-Mitte

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Stv. Pressesprecher:
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Tel.: 030 288763768

Pressereferentin:
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Pressestelle

Auch Minijobber müssen zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden

03.08.2009

Wer einen Minijobber beschäftigt, muss diesen zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Denn immer wieder gibt es das Missverständnis, dass der Beitrag zur Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthält. Das ist jedoch nur beim so genannten Haushaltsscheckverfahren der Fall, mit dem die Sozialversicherungsbeiträge für Haushaltshilfen in privaten Haushalten überwiesen werden, die bis zu 400 Euro im Monat verdienen. Alle anderen geringfügig Beschäftigten müssen der Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Unfallkasse direkt gemeldet werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Haftung des Arbeitgebers für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Bei einem Unfall trägt sie daher die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation. Bleibt die Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls dauerhaft gemindert, zahlt die Unfallversicherung eine Rente.

Weitere Fragen zu Beitrag und Anmeldung beantwortet die Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung unter der kostenfreienTelefonnummer 0800 60 50 40 4. Einzelheiten, Broschüren und Kontaktadressen zum Haushaltscheckverfahren der Minijob-Zentrale sind unter www.minijob-zentrale.de veröffentlicht.

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