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FAQ
Sicherheit auf Wegen zur Schule und zur Kindertageseinrichtungen
Besteht eine Aufsichtspflicht der Schulen oder des Landkreises als Schulträger für Bushaltestellen eines
Schulzentrums (drei Schulen)?
Allgemein ist zu sagen, dass der Schulträger für die richtige Auswahl und Einrichtung der Haltestellen im
Schulbusverkehr verantwortlich ist. Bieten solche Haltestellen jedoch besondere Gefahren, so ist unter Umständen der
Schulleiter gefordert eine Beaufsichtigung zu organisieren. Näheres ergibt sich aus landesrechtlichen Bestimmungen, die
eine Aufsichtspflicht regeln. Eine Übersicht über Verordnungen, Erlasse und Bekanntmachungen der Bundesländer zum
Schulbusverkehr findet sich auf Seite 29 ff. der Broschüre "Mit dem Bus zur Schule" GUV-SI 8046.
Können Kinder einen Sitzplatz in den Schulbussen beanspruchen bzw. wie darf das Verhältnis Sitzplätze zu
Stehplätze sein?
Abgesehen von der Mitnahme in Kleinbussen gibt es keinen Anspruch auf einen Sitzplatz. Die Verteilung von Sitz- und
Stehplätzen ist im Fahrzeugschein der Kraftomnibusse ausgewiesen. Regelungen hierüber finden sich in der
Straßenverkehrszulassungsordnung, § 34 a StVZO. Ob und in welcher Anzahl die im Fahrzeugschein ausgewiesenen Stehplätze
genutzt werden dürfen, kann vom Schulträger mitbestimmt werden.
Müssen Sicherheitsgurte an den Sitzplätzen vorhanden sein und besteht Benutzungszwang?
Außer in Kleinbussen besteht keine Anschnallpflicht. Sind Sicherheitsgurte in Kraftomnibussen vorhanden, müssen diese
nur im Gelegenheitsverkehr (z.B. Fahrt in Schullandheim) benutzt werden.
Ist es sinnvoll, dass angesichts des Übermuts einzelner Schüler bzw. Randa-lierer Busbegleiter eingesetzt
werden?
Ja. Schulbuslotsen sind auf jeden Fall ein Sicherheitsgewinn und zu empfehlen. Daneben sollte im Rahmen der
Verkehrserziehung das richtige Schulbusfahren thematisiert werden (vgl. Broschüre "Die Bus-Schule" GUV-SI 8056).

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