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Explosionsschutz bei Kleinkläranlagen
Infolge verschärfter wasserrechtlicher Vorschriften sind in den letzten Jahren vermehrt Kleinkläranlagen gebaut
worden, die sowohl privat, als auch von Kommunen und Abwasserverbänden betrieben werden.
Es wurde bei Überprüfungen und Beratungen durch die Unfallversicherungsträger festge-stellt, dass die Belange des
Explosionsschutzes nicht immer umgesetzt werden. Sind die Anlagen erst einmal errichtet, weigern sich manche
Auftragnehmer im Nachhinein die erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen durchzuführen. In diesen Fällen müssen die
Betreiber der Anlagen evtl. die Kosten selber tragen. Um dem vorzubeugen, empfehlen wir im Vorfeld folgende
Vorgehensweise:
- Vergabe von Aufträgen entsprechend dem § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, GUV-VA1.
- Verpflichtung des Auftragnehmers, ein Muster eines Explosionsschutzdokumentes nach § 6 Betriebssicherheitsverordnung incl. eines Ex-Zonenplan entsprechend § 11 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Abwassertechnische Anlagen“, GUV–VC5 im Vorfeld vorzulegen.
- Prüfung durch den Auftraggeber auf Vollständigkeit der erforderlichen Kennzeichnungen und Unterlagen die nach dem Geräte- und Produktsi-cherheitsgesetz mitzuliefern sind.
- Interne Prüfung der Unterlagen und schriftliche Stellungnahme Ihrer Fachkraft für Ar-beitssicherheit.
- Bei Unklarheiten Beratung durch die zuständige Aufsichtsperson des Unfallversiche-rungsträgers in Anspruch nehmen.
Diese Hinweise sollen dazu beitragen, dass einige Probleme gar nicht erst auftreten und ein optimaler Sicherheitsstandard erreicht wird.


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