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Arbeitsunfall

Versicherte sind bei ihrer Arbeit und auf Dienst- und Arbeitswegen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Entschädigung erfolgt dabei nach dem Schadensersatzprinzip. Das gilt auch für Tätigkeiten, die mit der Arbeit in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise

  • bei der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten
  • auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit
  • bei der Teilnahme am Betriebssport
  • bei Betriebsausflügen und -feiern

Versicherungsschutz besteht auch

  • bei Familienheimfahrten
  • wenn Versicherte den unmittelbaren Weg nach oder von der Arbeitsstätte verlassen, um ihr Kind wegen der beruflichen Abwesenheit der Eltern fremder Obhut anzuvertrauen
  • auf Umwegen als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft nach oder von dem Ort der Tätigkeit

Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss dem zuständigen Unfallversicherungsträger durch eine Unfallanzeige gemeldet werden.

Schülerunfälle sind sofort anzeigepflichtig.