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Gesetzlicher Auftrag
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland und ihr Spitzenverband DGUV bieten Qualifizierungsmaßnahmen in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit im Betrieb und in Einrichtungen des Bildungswesens an. Sie sorgen im gesetzlichen Auftrag für die Aus- und Fortbildung aller Personen, die in den Unternehmen mit der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie der Ersten Hilfe betraut sind (§ 23 SGB VII).Durch die Vermittlung aktueller praxisbezogener Informationen über Unfallursachen und Gefährdungen einschließlich Hinweisen zu ihrer Vermeidung, über betriebliche Präventionsstrategien und Modelle der Sicherheitsorganisation sowie das Training sicherheitsrelevanter Kompetenzen wird ihnen das notwendige "Rüstzeug" für die Umsetzung eines wirksamen Arbeitsschutzes gegeben.
Zu diesem Personenkreis zählen Betriebsärzte, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten, aber auch alle anderen Verantwortlichen, die mit Unternehmeraufgaben betraut sind, so die Unternehmer selbst, aber auch Vorgesetzte, und letztlich auch die Versicherten (z. B. hinsichtlich spezieller Tätigkeitsgefährdungen, wie die Schulung im Fahren von Gabelstaplern usw.). Auch die Sorge für die ordnungsgemäße Aus- und Fortbildung der Ersthelfer, des Personenkreises, der unmittelbar nach Eintritt eines Arbeitsunfalls die Erstversorgung Unfallverletzter zu übernehmen hat, gehört zu diesem gesetzlichen Auftrag.
Die Qualifizierungsmaßnahmen sind für die Betriebe und die Versicherten in der Regel kostenfrei. Die Unfallversicherungsträger haben kraft Gesetzes ihre unmittelbaren Ausbildungskosten (z. B. Unterrichts-, Lehrmaterial, Dozentenkosten) sowie Fahr-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten selbst zu tragen. Werden Schulungen von Ersthelfern nicht von den Unfallversicherungsträgern sondern von Dritten durchgeführt, tragen die Unfallversicherungsträger die Lehrgangsgebühren, während der Unternehmer das Arbeitsentgelt für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an der Ausbildung ausfällt, ungemindert fortzahlt. Der Beschäftigte wird während des Ausbildungslehrgangs unter Fortzahlung der Bezüge von der Beschäftigung freigestellt.


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