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Prüfstand zur dynamischen Druckprüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen, Bild: IFA
IFA-Prüf- und Zertifizierungsstelle für Produkte und für Teilprüfungen im Sinne der EG-Richtlinie für Maschinen (2006/42/EG )
Maschinen und deren Sicherheitsbauteile dürfen in Europa nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EU-Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG entsprechen. In der Regel kann der Hersteller die Konformität mit der Richtlinie in Eigenverantwortung erklären. Bei allen in Anhang IV der MRL gelisteten Maschinen und Sicherheitsbauteilen muss eine notifizierte Stelle bei der Konformitätserklärung mitwirken. Das IFA ist unter der Kennnummer 0121 bei der Kommission der Europäischen Union für diese Mitwirkung notifiziert. Es stellt darüber hinaus den deutschen Sprecher im Erfahrungsaustausch der notifizierten Prüfstellen für Maschinen in Europa und bringt seine Prüferfahrung in die europäische und weltweite Normung ein.
Grundsätzlich kann der Hersteller immer eine notifizierte Prüfstelle mit einer Baumusterprüfung seines Produktes beauftragen. Bei nicht im Anhang IV gelisteten Produkten erhält er dann eine Baumusterprüfbescheinigung, die die Konformität mit der MRL bestätigt. Bei einer derartigen Prüfung werden zahlreiche Material-, Gestaltungs- und Funktionsprüfungen in den Labors des IFA durchgeführt, um die einzelnen Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.
Liegen für im Anhang IV der MRL aufgeführte Produkte harmonisierte Europäische Normen vor und sind diese im Amtsblatt der EU gelistet, dann kann der Hersteller dem IFA die technischen Unterlagen übermitteln und erhält eine Empfangsbestätigung, alternativ legt er die Unterlagen vor und es wird überprüft, ob die harmonisierten Normen korrekt angewendet wurden. Hierüber erhält er vom IFA eine Bescheinigung über die Prüfung der Unterlagen. Bei allen Maschinen oder Sicherheitsbauteilen aus Anhang IV, für die keine harmonisierten Normen vorliegen oder bei denen der Hersteller von harmonisierten Normen abweicht, ist er verpflichtet, eine EG-Baumusterprüfung durchführen zu lassen. Nach erfolgreicher Prüfung erhält er eine EG-Baumusterprüfbescheinigung.
Baumusterprüfbescheinigungen sind unbegrenzt gültig und dienen dem Hersteller als Basis für seine Konformitätserklärung. Der Hersteller ist verpflichtet, alle Änderungen an derartigen Produkten unverzüglich der Prüfstelle anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn sich harmonisierte Normen verändert haben.
Aus den Akkreditierungsurkunden der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und deren Anlagen, die eingesehen werden können, geht die Kompetenz der IFA-Prüfstelle hervor.
Download der Akkreditierungsurkunden
Akkreditierung nach Richtlinie 2006/42/EG als
Prüfstelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile
Zertifizierungsstelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile
Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme

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