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Mit schlecht gesicherten Kartons hoch vollgestapelter Container

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Gefahr von herausfallender Ladung, Bild: Hans-Peter Fröhlich, Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution

Auf Holzpalette eingebrannte Kennzeichnung

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Hinweis auf mögliche Begasung, Bild: Boris Klein, Bremerhaven

Kennzeichungsschild

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Kennzeichnung über erfolgte Begasung, Bild: Boris Klein, Bremerhaven

Im Container vorgefundene Sprayflaschen zur Rundholzbehandlung

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Im Container vorgefundene Druckgaspackungen, Bild: Boris Klein, Bremerhaven

Nach erfolgter Messung beginnt ein Mitarbeiter ohne Atemschutz mit dem Ausladen

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Containeröffnung nach erfolgter Freigabe, Bild: Boris Klein, Bremerhaven

Öffnen von Containern

Aus Studien ergibt sich, dass etwa jeder fünfte Importcontainer gesundheitsgefährdende Schadstoffkonzentrationen aufweist. Jeder Betrieb, der Importcontainer oder geblisterte oder dicht gepackte Waren wie Textilien aus Importcontainern erhält, muss dieses Gefährdungspotenzial kennen und ist verpflichtet, dies im Rahmen der Gefährdungsanalyse und Betriebsanweisungen zu berücksichtigen.

Es gibt hinsichtlich der Herkunftsländer und des Wareninhalts nach den bisherigen Kenntnissen keine völlig sicheren Lieferungen. Überproportional häufig sind allerdings Importcontainer und -waren aus fernöstlichen Ländern mit Textilien und vor allem Schuhen betroffen.

Beim Öffnen von Containern sind daher die folgenden Punkte zu beachten:

1. Hinweise auf Begasungsmittel suchen

  • Beförderungspapiere vor dem Entladen sichten (Frachtbrief, ATLAS-Anmeldung, Speditionsauftrag - Dokumentation von Begasungen, Hinweise auf entrichtete Begasungsgebühren bzw. Kosten für Freigabemessungen)
  • Selten: verdeckte Lüftungsschlitze am Container (Klebestreifen auch aus durchsichtigem Material!), verklebte Gummidichtungen der Türen, Schläuche in den Containeröffnungen, zerstörte Reste eines Begasungsmittel-Warnschildes

2. Bei Indikatoren einer Begasung Freigabebescheinigung prüfen

  • Phosphorwasserstoff (Phosphin, PH3) ≤ 0,01 ppm
  • Brommethan (Methylbromid, CH3Br) ≤ 0,5 ppm
  • Sulfuryldifluorid (SO2F2) ≤ 1 ppm
  • Hydrogencyanid (Blausäure, HCN) ≤ 2 ppm
  • Vollständigkeit der Angaben (z. B. Begasungsfirma, Datum der Kontrollmessung, Containernummer, Begasungsmittel)

3. Öffnen des Containers

  • Das Öffnen von Containertüren ist mit vielfältigen Gefahren verbunden und sollte niemals von einer Person allein durchgeführt werden!
  • Der Öffnungsbereich sollte schnellstmöglich verlassen werden, wenn aus dem Innenraum Gerüche freigesetzt werden oder Reizungen der Augen- und Nasenschleimhäute auftreten! Grundsätzlich sollten dann weitere Tätigkeiten nur unter geeignetem Atemschutz (mindestens Halbmaske mit Kombi-Filtervorsatz ABEK tragen!) fortgesetzt werden. Vorsicht bei Sulfuryldifluorid! Hier ist Umgebungsluft unabhängiger Atemschutz notwendig!
  • Mögliche Gefährdungen durch ungesicherte Ladung beachten und eine Gefährdung von Personen durch herabstürzende Ladung oder Ladungsbestandteile verhindern!
  • Im Container befindliche Tütchen mit Granulat oder entleerte Druckgaspackungen (fremdsprachige Hinweise auf Gas, besondere Symbolik) deuten auf eine Begasung hin. Türen schließen, weitere Entladungstätigkeiten einstellen und weitere Maßnahmen treffen (Belüftung des Containers – Messung)!
  • Bei Schimmelpilz-belasteten Waren bzw. Paletten besondere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz treffen (nach Möglichkeit im Freien entladen).

4. Bestimmte gesundheitsgefährliche Konzentration typischer Gase sind am Geruch erkennbar (abhängig von der Konzentration!)

  • Stechender, starker Geruch: Ammoniak und Formaldehyd
  • Bittermandelgeruch: Cyanwasserstoff, Hydrogencyanid
    (Blausäure)
  • Knoblauch bzw. fauler Fisch: Phosphorwasserstoff (Phosphin)
  • Charakteristischer, aromatischer Geruch, den man von den Tankstellen kennt (nicht unangenehm): Benzol
  • Ätherischer, süßlicher Geruch: 1,2-Dichlorethan
  • Geruch nach Lösungsmitteln: Trichlornitromethan
  • Geruchlos: Methylbromid (Brommethan) und Sulfuryldifluorid
  • Sobald sich anhand der Gerüche Hinweise auf Schadstoffe ergeben, sind weitere Entladungstätigkeiten einzustellen und weitere Maßnahmen zu treffen (Belüftung des Containers – Messung).
 

so geht's