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Verschimmeltes Verpackungsholz (obere beiden Reihen ohne zusätzliche Behandlung; darunter liegende Reihen mit verschiedenen Substanzen behandelt) (3)
Schimmelbefall durch hohe Luftfeuchtigkeit (4),
Bild 1: Boris Klein, Bremerhaven; Bild 2: VMBG; Bilder 3 und 4: Gerda Lambertz, vTI, Hamburg
Biologische Gefährdungen
Um eine Verschleppung von Schadorganismen beim Im- und Export von Gütern in Containern zu verhindern, werden die beladenen Container entweder begast oder die Ladung wird hitzebehandelt. Dies trifft insbesondere bei Containern zu, in denen Holz transportiert oder zur Verpackung bzw. Ladungssicherung verwendet wird. Die Hitzebehandlung tötet zwar die Schadinsekten ab, sie reicht jedoch nicht für eine Trocknung der Materialien aus. Daher können sich während des Transports geeignete Lebensbedingungen u. a. für Schimmelpilze ergeben.
Der Sammelbegriff Schimmelpilze umfasst zahlreiche Pilzarten. Diese besiedeln unter bestimmten Bedingungen rasch das in den Containern verwendete Holz und bilden zahlreiche, in Partikelform vorliegende Sporen an der Holzoberfläche. Optisch lässt sich dies durch ein watteartiges, fadenartiges oder pulverförmiges Wachstum des Pilzes, das in verschiedenen Farben auftreten kann, feststellen.
Gefahren bei Tätigkeiten mit pilzbefallenen Materialien
Pilzsporen, die beim Öffnen der Containertür und besonders beim Entfernen von pilzbefallenen Materialien aus dem Container aufgewirbelt werden, können durch Einatmen oder über vorgeschädigte Haut in den Körper gelangen und sich schädlich auswirken.
Pilze weisen grundsätzlich ein allergenes Potential auf, das bei längerfristigem intensiven Kontakt zu einer Sensibilisierung führen kann. Die Wirkung äußert sich im Wesentlichen in der Lunge und den Atemwegen. Beschäftigte, deren Immunsystem geschwächt ist, z. B. bei chronischen Erkrankungen oder nach Einnahme von immunsuppressiven Medikamenten, sollten eine Exposition besonders vermeiden, um nicht eine sehr seltene, aber ggf. folgenreiche Infektion mit Schimmelpilzen zu erleiden. Von Schimmelpilzen können auch toxische Wirkungen ausgehen, und zwar durch Mykotoxine, die als Stoffwechselprodukte der Schimmelpilze in die Umgebung freigesetzt werden können, sowie durch Zellwandbestandteile. Einigen Mykotoxinen kommt sogar eine krebserzeugende Wirkung zu, wenn sie in den Körper gelangen, ggf. auch durch inhalative Aufnahme.
Die Schutzmaßnahmen müssen sowohl die Aufnahme über die Atemwege und die Haut als auch über Nahrungsmittel berücksichtigen, die ggf. durch die Schimmelpilze von den befallenen Waren kontaminiert sein können.
Maßnahmen bei Tätigkeiten mit pilzbefallenen Materialien
Der Lieferant sollte dazu angehalten werden, durch die Verwendung trockenen Holzes für Verpackungen oder für die Transportsicherung einen Pilzbefall zu vermeiden.
Werden pilzbefallene Materialien festgestellt, sollten insbesondere folgende Maßnahmen in Anlehnung an die TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“ und die Arbeitsstätten-Richtlinien 34/1-5 ergriffen werden:
Technische und bauliche Maßnahmen
- Waschgelegenheiten und
- vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten sind zur Verfügung zu stellen.
Organisatorische Maßnahmen
- Container mit Schimmelpilz-belasteter Ware nach Möglichkeit im Freien entladen
- wenn möglich, die Holzverschläge oder befallene Ware leicht anfeuchten, um die Freisetzung von Sporen zu verhindern
- die Holzverschläge mit erschütterungsarmen Verfahren entfernen und nicht mit einem Hammer o. Ä. auseinander schlagen
- geschlossene Arbeitskleidung tragen
- Handschuhe tragen
- regelmäßiges Reinigen und Wechseln von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung
- getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung und Arbeitskleidung bzw. persönlicher Schutzausrüstung
- vor Pausen und nach Tätigkeitsende Hände waschen
- Bereitstellen von Mitteln zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände, Hautschutz- und Hautpflegemitteln
- Aufbewahrungsmöglichkeiten für Pausenverpflegung/Möglichkeiten zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit
- Sozial- und Bereitschaftsräume nicht mit verschmutzter Arbeitskleidung betreten
- Abfälle in geeigneten Behältern sammeln
- Mittel zur Wundversorgung bereitstellen
Persönliche Schutzmaßnahmen
- partikelfiltrierenden Atemschutz verwenden, mindestens Partikelfilterklasse 2
- treten gleichzeitig gasförmige Gefahrstoffe auf, Kombinationsfilter verwenden
- Hinweise zur Tragezeit und Auswahl des Atemschutzes liefert die BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“.
Zum Thema
- TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen
- TRBA/TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege
- BGIA-Report 6/2005 Biostoffliste



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