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Herkunft deutscher Luftgrenzwerte
Andere Luftgrenzwerte
Arbeitsplatzrichtwerte
Nach einem Beschluss des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) aus dem Jahr 1990 sollen für gefährliche Stoffe, für die es keinen gültigen Luftgrenzwert gibt und eine krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Wirkung nicht bekannt ist, vorläufige Arbeitsplatzrichtwerte (ARW) erarbeitet werden. Diese Werte sollen auf arbeitsmedizinische und toxikologische Erfahrungen gründen [1]. Vielfach liegen aber für die infrage kommenden Stoffe keine ausreichenden Befunde aus Toxikologie und Arbeitsmedizin vor, was die Verwendung von Sicherheits- bzw. Extrapolationsfaktoren bei der Ableitung von Arbeitsplatzrichtwerten erforderlich macht. Die Kriterien wurden dabei im Lauf der Zeit verfeinert. Eine Zusammenfassung der zurzeit empfohlenen Methode zur ARW-Aufstellung findet sich in der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 901 „Kriterien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten (BekGS 901)".
Arbeitsplatzrichtwerte kommen in der Regel aus der Industrie oder vom AGS selbst. Der AGS muss im Einzelfall darüber
entscheiden, ob es sich um Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne der Gefahrstoffverordnung handelt, deren Aufnahme in die
TRGS 900 befürwortet
werden kann. Die Begründungspapiere sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(BAuA) wiedergegeben (Begründungen zu Arbeitsplatzgrenzwerten).
Aufgehoben: Technikbasierte Luftgrenzwerte
Vielfach ist es unmöglich, eine toxikologische Wirkschwelle als Voraussetzung für die Aufstellung eines „gesundheitsbasierten“ Luftgrenzwertes abzuleiten. In der Vergangenheit behalf man sich in diesen Fällen mit höchstzulässigen Expositionskonzentrationen, die gemäß dem „TRK-Konzept“ bei Ausschöpfung sinnvoller technischer Minimierungsmaßnahmen als erreichbar betrachtet wurden. Ein solcher Ansatz ist mit der neuen Gefahrstoffverordnung nicht mehr vereinbar.
Die jetzige Arbeitsplatzgrenzwert-Definition der Gefahrstoffverordnung erlaubt es auch nicht, Luftgrenzwerte festzulegen, deren dauerhafte Einhaltung zwar ein fassbares Gesundheitsrisiko für die Beschäftigten bedeutet, das aber so niedrig ist, dass es von der Gesellschaft akzeptiert bzw. toleriert werden kann. Diese Perspektive könnte sich möglicherweise im Rahmen einer Änderungsverordnung eröffnen. Einen Verfahrensvorschlag des Ausschusses für Gefahrstoffe zur Ableitung „risikobasierter“ Luftgrenzwerte für Kanzerogene hat das zuständige Bundesministerium bereits in Form der Bekanntmachung 910 „Risikobewertung und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ veröffentlicht.
Ehemalige Luftgrenzwerte für erbgutverändernde und krebserzeugende Stoffe
Für krebserzeugende Substanzen mit unbekanntem Wirkmechanismus oder direkt gentoxisch wirkende Stoffe ist es im Regelfall nicht möglich, einen arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründeten Schwellenwert abzuleiten, der als Basis für einen Luftgrenzwert dienen könnte. Als Instrument der Risikominimierung waren deshalb vom AGS nach umfangreichen Recherchen zur Expositionssituation bei Herstellern und Verwendern über viele Jahre Luftgrenzwerte für solche Substanzen vorgeschlagen worden, die sich überwiegend am Stand der Technik orientierten.
Falls es sich um krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 handelte (nachgewiesenermaßen krebserzeugend oder erbgutverändernd beim Menschen oder im Tierexperiment), wurden nach dem Stand der Technik aufgestellte Luftgrenzwerte „Technische Richtkonzentrationen“ (TRK) genannt.
Die Begründungspapiere zu den TRK-Werten waren ursprünglich im Anhang der TRGS 102 [2] abgedruckt. Im Jahr 1997 wurden sie in die alte TRGS 901 überführt. Auch wenn es sich um technikbasierte Luftgrenzwerte handelt, wurde in den Dokumenten fast immer auf arbeitsmedizinische und toxikologische Erfahrungen eingegangen.
Da in den Geltungsbereich der aktuellen Gefahrstoffverordnung nur gesundheitsbasierte Arbeitsplatzgrenzwerte fallen, finden sich in der gültigen TRGS 900 keine Luftgrenzwerte mehr, die nach dem Stand der Technik aufgestellt wurden.
Luftgrenzwerte oberhalb der toxikologischen Wirkschwelle
Es kann vorkommen, dass für einen bestimmten Stoff ein sehr gut fundierter gesundheitsbasierter Luftgrenzwert-Vorschlag zur Verfügung steht, dessen Einhaltung am Arbeitsplatz aber nicht oder nur durch unzumutbaren Aufwand gewährleistet werden kann. In einem solchen Fall konnte sich der AGS früher für einen höheren Grenzwert entscheiden. Solche Szenarien stellten jedoch quantitativ vernachlässigbare Ausnahmen dar; meistens konnten derartige Probleme im Dialog mit den Sozialpartnern durch eine zeitbefristete Anhebung des Luftgrenzwertes gelöst werden. Zielgröße war stets die toxikologische Wirkschwelle. Mit den Daten aus Arbeitsplatzmessprogrammen unterfütterte Begründungsdokumente wurden in die alte TRGS 901 eingestellt. Unter dem Regime der jetzigen Gefahrstoffverordnung sind solche technisch begründeten Abweichungen vom toxikologisch abgeleiteten Grenzwert nicht mehr möglich.
Luftgrenzwerte für Stoffgemische
Aus toxikologischer Sicht ist es außerordentlich schwierig, wissenschaftlich begründete Luftgrenzwerte für komplexe Stoffgemische variabler Zusammensetzung zu etablieren. Dennoch besteht ein Bedarf, auch die Exposition gegenüber Dämpfen und Aerosolen aus mehreren Komponenten zu regulieren, um Arbeitsschutzmaßnahmen sinnvoll ausgestalten zu können.
In der Technischen Regel TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ wird in Kap. 5.2.1. ein standardisiertes pragmatisches Rechenverfahren zur Beurteilung von Stoffgemischen beschrieben.
Dieser Ansatz berücksichtigt nicht die möglichen Wechselwirkungen der einzelnen Stoffe untereinander. Zur Berechnung des Arbeitsplatzgrenzwerts von Kohlenwasserstoffgemischen kann in Deutschland seit Dezember 2007 auf die RCP-Methode (RCP = Reciprocal Calculation Procedure) zurückgegriffen werden, die auf toxikologischen Erkenntnissen fußt (Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische Verwendung als Lösemittel (Lösungsmittelkohlenwasserstoffe ), additiv-frei (RCP-Methode)).
Für einige andere industriell wichtige Stoffgemische, z. B. Bitumen oder Getreidemehlstäube, waren bis 2004 vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gesonderte Luftgrenzwerte festgelegt worden, meist unter Hinzuziehung zahlreicher externer Sachverständiger. Bei der Ableitung dieser Werte traten neben der Berücksichtigung epidemiologischer und arbeitsmedizinischer Befunde sowie der toxikologischen Beurteilung von Leitkomponenten verstärkt auch Aspekte technischer Machbarkeit in den Vordergrund. Letzteres widerspricht dem Arbeitsplatzgrenzwert-Konzept der aktuellen Gefahrstoffverordnung. Die so entstandenen Luftgrenzwerte sind deshalb nicht mehr Bestandteil der TRGS 900.
Gremien und Organisationen
Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS
Beratergremium für Altstoffe - BUA
Classification and Labelling Working Group
Committee on Updating of Occupational Exposure Limits
Deutsche Forschungsgemeinschaft - DFG
Kommissionssekretariat der "MAK-Kommission"
Ex-ECB, früher: European Chemicals Bureau
Scientific Committee on Occupational Exposure Limits - SCOEL
Rechtstexte
TRGS 900
BekGS 901
Begründungen zu Arbeitsplatzgrenzwerten
Bekanntmachung 910 „Risikobewertung und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“
Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische Verwendung als Lösemittel (Lösungsmittelkohlenwasserstoffe), additiv-frei (RCP-Methode)
[1] Vorläufige Arbeitsplatzrichtwerte. Bekanntmachung des BMA vom 23. Januar 1991. BArbBl. (1991) Nr. 3, S. 69-70.
[2] TRGS 102 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) „Technische Richtkonzentrationen (TRK) für gefährliche Stoffe“. Gemäß Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 01. 04.1997 (BArbBl. (1997) Nr. 4, S. 42) in die TRGS 901 übernommen.

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