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GESTIS - Wissenschaftliche Begründungen


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Einstufungen sensibilisierender Stoffe

Bei der Einstufung sensibilisierender Stoffe handelt es sich um eine Ja-/Nein-Entscheidung. Entsprechend den in der EU vereinbarten Kriterien für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen mit R42 bzw. R43 wird unterschieden zwischen Atemwegssensibilisierung und sensibilisierender Wirkung durch Hautkontakt. In Ergänzung zum Anhang I der EG-Richtlinie 67/548/EWG hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in der Technischen Regel TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe“ Listen mit solchen Stoffen veröffentlicht, die zwar in der genannten Richtlinie noch nicht mit R42, R43 bzw. R42/43 eingestuft sind, für die aber nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer sensibilisierenden Wirkung auszugehen ist. Die wissenschaftliche Argumentation war ursprünglich der TRGS 908 „Begründungen zur Bewertung von Stoffen der TRGS 907“ zu entnehmen. Nach Aufhebung der TRGS 908 im Jahr 2001 wurden fast alle Begründungstexte von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Internet zur Verfügung gestellt (Begründung zur Bewertung von Stoffen als sensibilisierend).

Wissenschaftliche Begründungsdokumente für Einstufungen sensibilisierender Stoffe auf EU-Ebene wurden bisher nicht publiziert. Der Ablauf der Entscheidungsfindung entspricht im Wesentlichen dem für KMR-Stoffe.