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Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt wird geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates (REACH). Die das Sicherheitsdatenblatt betreffenden Abschnitte finden Sie in dieser Verordnung in Artikel 31 und in Anhang II. Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) wird auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt, und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird.
Ein Sicherheitsdatenblatt ist zu erstellen, wenn
- der Stoff oder das Gemisch gefährlich ist
- der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder
sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) ist - der Stoff zulassungspflichtig nach REACH ist.
Der Lieferant stellt dem Abnehmer auf Verlangen ein SDB zur Verfügung, wenn ein Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich zwar nicht erfüllt, aber
- mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff enthält
≥ 1 Gewichtsprozent (nicht gasförmige Gemische)
≥ 0,2 Volumenprozent (gasförmige Gemische) - mindestens einen PBT- oder vPvB-Stoff oder zulassungspflichtigen Stoff enthält
≥ 0,1 Gewichtsprozent (nicht gasförmig) - einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.
Änderungen zum Anhang II der REACH-Verordnung
Ab dem 01.12.2010 gilt die Verordnung (EU) 453/2010 der Kommission zur Änderung des Anhangs II der REACH-Verordnung. Diese Verordnung dient zur Anpassung an die GHS-Verordnung. Sie besteht aus einem Anhang I und einem Anhang II und ersetzt den jetzigen Anhang II der REACH-Verordnung zu folgenden Zeitpunkten:
- für Stoffe:
Anhang I zwingend ab 01.12.2010
Anhang II zwingend ab 01.06.2015 - für Gemische:
Anhang I zwingend ab 01.12.2010
Anhang II erlaubt ab 01.12.2010, zwingend ab 01.06.2015
Ferner gilt:
Sicherheitsdatenblätter, die einem Abnehmer mindestens einmal vor dem 01.12.2010 zur Verfügung gestellt wurden, dürfen
weiter verwendet werden und müssen vor dem 30.11.2012 nicht dem Anhang I der Verordnung 453/2010 entsprechen.
Unbeschadet von Artikel 31, Absatz 9 (Aktualisierung SDB) der REACH-Verordnung gilt
- für Stoffe,
die vor dem 01.12.2010 in Verkehr gebracht werden, ... dass das SDB nicht vor dem 01.12.2012 durch ein SDB nach Anhang I der Verordnung 453/2010 ersetzt werden muss - für Gemische,
die vor dem 01.06.2015 in Verkehr gebracht werden, ... dass das SDB nicht vor dem 01.06.2017 durch ein SDB nach Anhang II der Verordnung 453/2010 ersetzt werden muss.
Aktualisierung
Die Lieferanten aktualisieren das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich, sobald
- neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden
- eine Zulassung erteilt oder versagt wurde
- eine Beschränkung erlassen wurde.
Die neue, datierte Fassung der Informationen wird mit der Angabe "Überarbeitet am ....(Datum)" versehen und allen früheren Abnehmern, denen die Lieferanten den Stoff oder das Gemisch in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Aktualisierungen nach der Registrierung wird die Registrierungsnummer angegeben.
Das Sicherheitsdatenblatt nach Verordnung (EU) 453/2010 muss folgende Abschnitte und Unterabschnitte enthalten, mit Ausnahme von Abschnitt 3, von dem je nach Fall lediglich der Unterabschnitt 3.1 oder 3.2 enthalten sein muss.
Im Wortlaut
Originaltexte der Verordnung und deren Änderungen

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d4767