- > Fachinfos
- > REACH und...
- > Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) wurde der Titel XI mit den Artikeln 112 bis 116 der Reach-Verordnung gestrichen. Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis wird jetzt durch die GHS-Verordnung geregelt.
GHS-VO Artikel 39-42:
Jeder Hersteller bzw. Importeur ist verpflichtet, der Agentur - neben weiteren Informationen - die Einstufungen und Kennzeichnungen seiner Stoffe anzumelden. Diese Anmeldung ist mengenunabhängig.
Der Anwendungsbereich umfasst:
a) Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registrierungspflichtig sind;
b) Stoffe im Anwendungsbereich des Artikels 1 der GHS-Verordnung, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllen und die entweder als solche oder in einem Gemisch in einer Konzentration in Verkehr gebracht werden, die über den in dieser Verordnung oder gegebenenfalls den in der Richtlinie 1999/45/EG genannten Konzentrationsgrenzwerten liegt, was zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führt.
- Stoffe, die ab dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, werden … innerhalb eines Monats nach ihrem Inverkehrbringen gemeldet.
- Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, können auch vor diesem Zeitpunkt … gemeldet werden.
Demzufolge ist ab dem 1. Dezember 2010 die Meldung verbindlich.
Die Agentur erstellt und unterhält ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis in Form einer Datenbank. Die Agentur veröffentlicht u. a. diese Einstufungen und Kennzeichnungen.

Versenden
Seitenfeedback
Webcode:
d8062