Aktuelles
Forschung
Fachinfos
Gefahrstoffdatenbanken
Praxishilfen
Prüfung/Zertifizierung
Publikationen
Veranstaltungen
Wir über uns
> Fachinfos
> Arbeitsplatz...
> Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte der...

Ansprechpartner:

Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)
Dr. Wolfgang Pflaumbaum
Alte Heerstraße 111
53757 Sankt Augustin
Tel.: 02241 231-2712
Fax: 02241 231-2234

Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte der EU-Kommission

Mit Bekanntmachung im Bundesarbeitsblatt (2006) Nr. 4, S. 46 wird gleitend auf die verbindlichen EU-Arbeitsplatzgrenzwerte ("binding limit values") verwiesen. Es handelt sich dabei um die in der Tabelle 1 angegebenen Luftgrenzwerte für fünf Stoffe. Die verbindlichen EU-Arbeitsplatzgrenzwerte sind als Mindeststandards von den Mitgliedstaaten zu übernehmen. Bei den verbindlichen EU-Arbeitsplatzgrenzwerten handelt es sich nicht um Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne des § 2 Abs. 7 der GefStoffV, bei deren Einhaltung akute oder chronisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind, weshalb sie auch nicht in der TRGS 900 geführt werden.

Bis Ende 2004 galten für einige Stoffe mit verbindlichem EU-Arbeitsplatzgrenzwert in der damaligen TRGS 900 niedrigere Grenzwerte, die nach dem Stand der Technik in der Regel einhaltbar waren (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1: Stoffe mit verbindlichem EU-Arbeitsplatzgrenzwert

Stoff Europäische
Richtlinie
EU-
Grenzwert

Grenzwert 2004
nach TRGS 900

Asbest 2009/148/EG 100.000 F/m3

(Expositionsverbot)

Benzol 2004/37/EG 1 ml/m3

1 ml/m3

Blei und anorg.
Bleiverbindungen
98/24/EG 0,15 mg/m3

0,1 mg/m3

Hartholzstäube 2004/37/EG 5 mg/m3

2 mg/m3
Ausnahmebereiche:
5 mg/m3

Vinylchlorid 2004/37/EG 3 ml/m3 2 ml/m3
Ausnahmebereiche:
3 ml/m3

Neben den Arbeitsplatzgrenzwerten sind bei der Festlegung von Maßnahmen und Schutzmaßnahmen aber u. a. auch die Regelungen und Anforderungen der stoffspezifischen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu berücksichtigen. Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurden auf Vorschlag des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) für einige Stoffe mit verbindlichem EU-Arbeitsplatzgrenzwert Konzentrationswerte bekannt gegeben, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind oder die den Stand der Technik beschreiben (Tabelle 2).

Tabelle 2: Vom BMAS bekannt gegebene Konzentrationswerte

Stoff Quelle Konzentrationswerte
Asbest TRGS 517, 519 15 000 F/m3
Blei und anorg. Bleiverbindungen TRGS 505 0,1 mg/m3
Holzstaub TRGS 553 2 mg/m3

Für Benzol und Vinylchlorid wurden noch keine entsprechenden Werte veröffentlicht. Da das in Deutschland erreichte Expositionsniveau vielfach bereits niedriger liegt, empfehlen die Berufsgenossenschaften, auch bei Einhaltung der verbindlichen EU-Arbeitsplatzgrenzwerte dafür zu sorgen, dass die Gefährdung bzw. Exposition nach dem Stand der Technik soweit wie möglich verringert wird (§ 9 Abs. 2 GefStoffV) und die alten Grenzwerte von 2004 unterschritten werden. Ferner ist die Substitution des Stoffes zu prüfen.

so geht's