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Ansprechpartner:
Fachbereich 4
Dr.-Ing. Jürgen Maue
Alte Heerstr. 111
53757 Sankt Augustin
Tel.: 02241 231-2607
Fax: 02241 231-2234
Rechtliche Vorgaben zu Lärm am Arbeitsplatz
(Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung)
Um den negativen Auswirkungen des Lärms an Arbeitsplätzen zu begegnen und die Beschäftigten vor unnötig hohen Belastungen zu schützen, erließen die Unfallversicherungsträger und staatliche Stellen ab Mitte der 1970er-Jahre verschiedene Vorschriften zum Lärmschutz an Arbeitsplätzen. Davon sind vor allem bedeutsam:
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV – Verordnung über Arbeitsstätten) vom 12. August 2004, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 06. März 2007, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010, in Verbindung mit den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) vom 23. März 2010.
Die Arbeitsstättenverordnung sagt bezüglich des Lärms im Anhang unter Ziffer 3.7, dass der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten so niedrig zu halten ist, wie es nach Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel „ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen“. Die Anwendung wurde auf den Bereich unterhalb des in der LärmVibrationsArbSchV festgelegten unteren Auslösewertes von 80 dB(A) begrenzt. Die Höhe der zulässigen Geräuschbelastung und ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen müssen sich am Stand der Technik und den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren. Als Hilfe kann dabei die Richtlinie VDI 2058 Blatt 3 dienen, die die unterschiedlichen Auswirkungen von Lärm beschreibt und in Abhängigkeit von der Tätigkeit Richtwerte von 55 dB(A) und 70 dB(A) vorgibt.
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung setzt zwei europäische Arbeitsschutz-Richtlinien (2003/10/EG „Lärm“ und 2002/44/EG „Vibrationen“) in nationales Recht um. Um die darin festgelegten Anforderungen zu konkretisieren, erarbeitete der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) Technische Regeln (TRLV) für die Bereiche „Lärm“ und „Vibrationen“. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Unternehmer davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gibt verschiedene Auslösewerte vor, die – wenn sie erreicht oder überschritten werden – Präventionsmaßnahmen nach sich ziehen. Ein Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h ab 80 dB(A) bzw. ein Spitzenschalldruckpegel LpCpeak ab 135 dB(C) erfordert:
- Information der Mitarbeiter
- Bereitstellung von Gehörschutz
Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h von 85 dB(A) beziehungsweise einem Spitzenschalldruckpegel LpCpeak von 137 dB(C) gilt:
- Tragepflicht für Gehörschutz
- Kennzeichnung von Lärmbereichen
- Aufstellung eines Lärmminderungsprogramms
Ein vom IFA gemeinsam mit dem Fachausschuss „Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau“ bei der DGUV erstellter Flyer gibt einen zusammenfassenden Überblick über die Inhalte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Dieser Flyer kann heruntergeladen oder beim IFA angefordert werden. Eine ausführliche Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen findet sich auch in den vom IFA herausgegebenen Taschenbüchern zur Messung und Beurteilung von Lärm im Betrieb (0 Dezibel 0 Dezibel = 3 Dezibel; Lärmmessung im Betrieb).
Vorschriften herunterladen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV – Verordnung über Arbeitsstätten)
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm)
Literatur zum Thema:
Lärmmessung im Betrieb. Anleitung zur normgerechten Ermittlung der Lärmexposition am Arbeitsplatz und der Geräuschemission von Maschinen. Erich Schmidt, Berlin 2011
Maue, J.:
0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel. Einführung in die Grundbegriffe und die quantitative Erfassung des Lärms. Erich Schmidt, Berlin 2009

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