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ERB und Regelwerk
Stand: 5. Dezember 2011
Das Risikokonzept ist eine Empfehlung des AGS und löst daher aus sich heraus keine rechtliche Verpflichtung aus. Es soll, sofern es sich in der Praxis bewährt hat, in die Gefahrstoffverordnung integriert werden.
2.1 Sind Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen Grenzwerte nach GefStoffV?
2.2 Welche Verbindlichkeit haben Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen?
2.3 Wie ist der Geltungsbereich dieser Grenzwerte; national, europa- oder weltweit?
2.4 Wann und wo kann mit der Veröffentlichung solcher Werte gerechnet werden?
2.5 Wird es Stoffe geben, die sowohl eine ERB als auch einen AGW haben?
2.6 Wenn im Sicherheitsdatenblatt ein DNEL/DMEL angegeben wird, ist dieser bei der Gefährdungsbeurteilung den in Deutschland aus Exposition-Risiko-Beziehungen abgeleiteten Werten vorzuziehen? Wie ist zu verfahren, wenn ein DNEL/DMEL niedriger ist als die Akzeptanz- und Toleranzkonzentration?
2.7 Woran soll sich ein Unternehmer in der ERB-Erprobungsphase aufgrund der noch unsicheren Rechtslage und Zukunft der ERB bei seinen Investitionen orientieren?
2.8 Können für Stoffe mit ERB verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) aufgestellt werden und an welchen Werten muss man sich dabei orientieren?
2.9 Um Expositionen oberhalb der Toleranzschwelle in den mittleren Risikobereich abzusenken, hat der Arbeitgeber drei Jahre Zeit (Anlage 1, Nummer 5.2 BekGS 910). Kann man daraus folgern, dass Expositionen im hohen Risikobereich noch länger geduldet werden?
2.10 Was geschieht, wenn z. B. infolge einer verbesserten Datenlage ggf. Risikozahlen verändert werden und damit vorher langzeitig Exponierte ihr tolerables Lebenszeitrisiko ausgeschöpft oder überschritten haben?
2.1 Sind Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen Grenzwerte nach GefStoffV?
Nein. Die aus den ERB abgeleiteten stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen sind bisher nicht in der
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verankert.
Ausgangspunkt für die Erarbeitung von ERB war der Wegfall des Konzeptes der Technischen Richtkonzentrationen (TRK) mit
der GefStoffV von 2004. Das neue Konzept zur Ableitung von Exposition-Risiko-Beziehungen steht in keinem Zusammenhang
mit dem TRK-Vorgehen und verfolgt einen anderen Ansatz. Seit 2005 werden nur noch gesundheitsbasierte Grenzwerte
festgelegt. Damit besteht für krebserzeugende Stoffe die Notwendigkeit, ein neues Konzept zu entwickeln (siehe
auch Frage
1.1). Das ERB-Konzept setzt das Minimierungsgebot der GefStoffV um; wesentliches Element ist
das Maßnahmenkonzept, das bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen zu berücksichtigen ist.
Das Konzept ist rechtlich noch nicht verbindlich. Nach TRGS 400 soll der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ableitung der Schutzmaßnahmen das Risikokonzept heranziehen. Eine Übernahme in die GefStoffV ist geplant, wenn es sich in der Praxis bewährt hat.
2.2 Welche Verbindlichkeit haben Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen?
Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen (Stoffkonzentrationen, die dem Akzeptanz- bzw. Toleranzrisiko zugeordnet sind) sind derzeit noch nicht verbindlich. Es sollen mit dem risikobezogenen Konzept Praxiserfahrungen gesammelt werden. Die in Nummer 3 der Bekanntmachung 910 veröffentlichten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen sollen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als Beurteilungsmaßstäbe verwendet werden, um Schutzmaßnahmen festzulegen. Hierbei ist das Maßnahmenkonzept zu berücksichtigen, das ebenfalls in der Bekanntmachung 910 veröffentlicht ist.
Das Konzept ist rechtlich noch nicht verbindlich. Nach TRGS 400 soll der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ableitung der Schutzmaßnahmen das Risikokonzept heranziehen. Eine Übernahme in die Gefahrstoffverordnung ist geplant, wenn es sich in der Praxis bewährt hat.
2.3 Wie ist der Geltungsbereich der Akzeptanz- und Toleranzwerte: national, europa- oder weltweit?
Die in der Bekanntmachung 910 des AGS veröffentlichten Akzeptanz- und Toleranzwerte werden im nationalen Rahmen
aufgestellt. Im europäischen Ausland existieren analoge Konventionen, z. B. in den Niederlanden.
Siehe auch Frage 2.1 (Grenzwerte)
2.4 Wann und wo kann mit der Veröffentlichung solcher Werte gerechnet werden?
Die stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt in der „Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910 – Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ veröffentlicht. Neue Erkenntnisse fließen fortlaufend in diese Bekanntmachung ein. Die Ableitung von ERB wird in Begründungspapieren auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin unter www.baua.de erläutert.
2.5 Wird es Stoffe geben, die sowohl eine ERB als auch einen AGW haben?
Im Allgemeinen nein. Die Ableitung von ERB und damit von Toleranz- bzw. Akzeptanzkonzentrationen erfolgt für Stoffe mit krebserzeugenden Wirkungen ohne Wirkschwelle. Es wird regelmäßig geprüft, ob andere gesundheitsschädliche Wirkungen, für die ein AGW ableitbar wäre, auch bei Konzentrationen unterhalb der Toleranzkonzentration auftreten. Falls dies der Fall ist, richtet sich die maximal am Arbeitsplatz tolerable Konzentration nach dem Wert für den empfindlichsten nicht krebsartigen schädlichen Effekt auf die Gesundheit. Damit soll verhindert werden, dass solche nicht krebserzeugenden Wirkungen – trotz Einhaltung der für die krebserzeugende Wirkung ermittelten Toleranzkonzentration – zur Ausprägung kommen können. Dies ist zum Beispiel für Acrylamid der Fall.
In besonders begründeten Einzelfällen kann ein AGW auch bei Ableitung einer ERB festgelegt werden, der jedoch nie die Toleranzkonzentration überschreiten darf.
2.6 Wenn im Sicherheitsdatenblatt ein DNEL/DMEL angegeben wird, ist dieser bei der Gefährdungsbeurteilung den in Deutschland aus Exposition-Risiko-Beziehungen abgeleiteten Werten vorzuziehen? Wie ist zu verfahren, wenn ein DNEL/DMEL niedriger ist als die Akzeptanz- und Toleranzkonzentration?
DNEL-Werte („Derived No Effect Level“) werden grundsätzlich für Stoffe ohne krebserzeugende Wirkung festgelegt.
In den Begleitdokumenten (Guidance Documents), nicht aber in der REACH-Verordnung selbst, wird die Aufstellung von risikobasierten DMEL („Derived Minimum Effect Levels“) empfohlen, wenn für Substanzen mit gentoxischem Wirkmechanismus kein Schwellenwert abgeleitet werden kann. Bis jetzt wurde aber noch keine Einigung zur Höhe des Grenzrisikos (analog zum deutschen Toleranz- bzw. Akzeptanzrisiko) erzielt.
Sollten künftig DMEL aufgestellt werden, die ein niedrigeres arbeitsplatzbedingtes Krebsrisiko erwarten lassen als das in Deutschland vorgeschlagene Akzeptanzrisiko, müsste der AGS dazu Stellung nehmen.
Sind für einen Stoff aus der TRGS 905 Akzeptanz- oder Toleranzkonzentrationen in der BekGS 910 genannt und wird in einem Sicherheitsdatenblatt ein DNEL angegeben, sind die deutschen Werte als Beurteilungsmaßstäbe für die Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen. Liegt der DNEL unterhalb der Toleranz- bzw. Akzeptanzkonzentrationen, müsste der AGS dazu Stellung nehmen.
2.7 Woran soll sich ein Unternehmer in der ERB-Erprobungsphase aufgrund der noch unsicheren Rechtslage und Zukunft der ERB bei seinen Investitionen orientieren?
Es gelten nach wie vor das Minimierungsgebot und die Forderung nach Substitution. Das Risikokonzept (Maßnahmenkonzept zur Reduktion der Risiken) setzt das Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung um mit dem Maßnahmenplan als zentralem Element. Wenn eine ERB vorhanden ist, ist die für 2018 genannte Zielkonzentration auch unter den Gesichtspunkten der analytischen Nachweisbarkeit und ubiquitären Konzentration bzw. vorliegenden stoffbezogenen technischen Regeln zu betrachten. Wenn noch keine ERB existiert, kann nur die fortlaufende Minimierung nach dem Stand der Technik gefordert werden.
2.8 Können für Stoffe mit ERB verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) aufgestellt werden und an welchen Werten muss man sich dabei orientieren?
In der TRGS 420 ist bisher keine Vorgehensweise für die Erarbeitung von VSK für Stoffe mit ERB festgelegt. Nach bisherigem Diskussionsstand im AGS können VSK jedoch nur für Tätigkeiten aufgestellt werden, bei denen die Akzeptanzkonzentration eingehalten ist.
2.9 Um Expositionen oberhalb der Toleranzkonzentration in den mittleren Risikobereich abzusenken, hat der Arbeitgeber drei Jahre Zeit (Anlage 1, Nummer 5.2 BekGS 910). Kann man daraus folgern, dass Expositionen im hohen Risikobereich noch länger geduldet werden?
Über Expositionen oberhalb der Toleranzkonzentration hat der Arbeitgeber nach dem Maßnahmenkonzept die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren (laut BekGS 910, nicht nach GefStoffV). Mit der Aufsichtsbehörde sollten die erforderlichen Maßnahmen und der Zeitplan abgestimmt werden.
Falls eine Reduzierung nicht möglich ist (z. B. technisch nicht möglich oder organisatorisch nicht durchführbar) wird nach dem Maßnahmenkonzept die Möglichkeit erwogen, dass der Arbeitgeber eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen hat. Über diese Genehmigung entscheidet die Behörde anhand des Maßnahmenplanes und der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
Die Gefahrstoffverordnung fordert bei Expositionen oberhalb der Toleranzkonzentration keine Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die im Maßnahmenkonzept aufgeführten möglichen administrativen Maßnahmen werden in der derzeitigen Erprobungsphase diskutiert und mit der Novelle der GefStoffV im Jahr 2015 in die Verordnung übernommen werden.
2.10 Was geschieht, wenn z. B. infolge einer verbesserten Datenlage ggf. Risikozahlen verändert werden und damit vorher langzeitig Exponierte ihr tolerables Lebenszeitrisiko ausgeschöpft oder überschritten haben?
Für den Fall, dass die stoffspezifischen Konzentrationswerte abgesenkt werden und langzeitig Exponierte ihr tolerables Arbeitslebenszeitrisiko durch Stoffkonzentrationen oberhalb der Toleranzkonzentration ggf. bereits überschritten haben, hat der AGS noch keine Regelung festgelegt.
Aufgrund der abgesenkten Konzentrationswerte muss die Gefährdungsbeurteilung erneut durchgeführt werden.
Abkürzungen
- AGS > Ausschuss für Gefahrstoffe
- AGW > Arbeitsplatzgrenzwert
- ArbMedVV > Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
- BekGS > Bekanntmachung zu Gefahrstoffen
- DMEL > Derived Minimum Effect Level
- DNEL > Derived No Effect Level
- ERB > Exposition-Risiko-Beziehung
- GefStoffV > Gefahrstoffverordnung
- KOGAS > Koordinierungskreis „Gefährliche Arbeitsstoffe“
- TRGS > Technische Regel für Gefahrstoffe
- TRK > Technische Richtkonzentration
- VSK > Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien

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