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Schmelztiegelabsaugung

Schmelztiegelabsaugung, Bild: Thyssen Krupp HiServ

Maßnahmen

Stand: 5. Dezember 2011

Das Risikokonzept ist eine Empfehlung des AGS und löst daher aus sich heraus keine rechtliche Verpflichtung aus. Es soll, sofern es sich in der Praxis bewährt hat, in die Gefahrstoffverordnung integriert werden.

4.1     Was kann ich mit den bereits veröffentlichten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen anfangen?

4.2     Wenn für einen krebserzeugenden Stoff mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentration eine stoffspezifische TRGS vorliegt: Ist es ausreichend, die dort festgelegten Maßnahmen zu ergreifen oder müssen zusätzlich Messungen und Minimierungsmaßnahmen durchgeführt werden?

4.3     Sind weitere Minimierungsmaßnahmen zu treffen, auch wenn die Akzeptanzkonzentration unterschritten wird?

4.4     Was bedeuten Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentrationen gemäß ERB, die niedriger/höher als der ehemalige TRK-Wert sind, für die betriebliche Praxis?

4.5     Können ERB als Grundlage für die Entscheidung dienen, ob eine Luftrückführung zulässig ist, und welcher Wert muss in diesem Fall als Beurteilungsgrundlage ausgewählt werden?

4.6     Woran muss oder sollte man sich orientieren, wenn eine neue Anlage errichtet wird?

4.7     Was sollen Unternehmen tun, wenn alle verfügbaren und bekannten Verfahren keine Unterschreitung der Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentration bewirken?

 

4.1     Was kann ich mit den bereits veröffentlichten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen anfangen?

Die aus den ERB abgeleiteten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung genutzt werden, um Schutzmaßnahmen festzulegen. Je nachdem, ob die Exposition oberhalb der Toleranzkonzentration, zwischen Toleranz- und Akzeptanzkonzentration oder unterhalb der Akzeptanzkonzentration liegt, sind Maßnahmen gemäß dem Maßnahmenkonzept in der Bekanntmachung 910 zu ergreifen. Diese werden in fünf Gruppen zusammengefasst: administrative, technische, organisatorische, arbeitsmedizinische und Substitutions-Maßnahmen. Das Konzept ist rechtlich noch nicht verbindlich. Nach TRGS 400 soll der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ableitung der Schutzmaßnahmen das Risikokonzept heranziehen. Eine Übernahme in die Gefahrstoffverordnung ist geplant, wenn es sich in der Praxis bewährt hat. Es setzt das Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung um mit dem Maßnahmenplan als zentralem Element.

4.2     Wenn für einen krebserzeugenden Stoff mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentration eine stoffspezifische TRGS vorliegt: Ist es ausreichend, die dort festgelegten Maßnahmen zu ergreifen oder müssen zusätzlich Messungen und Minimierungsmaßnahmen durchgeführt werden?

Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Eine stoffspezifische Schutzmaßnahmen-TRGS ist noch nicht an die Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen angepasst worden.

    Der Koordinierungskreis für gefährliche Arbeitsstoffe (KOGAS) empfiehlt hierzu:

    Wenn für einen Stoff mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen eine stoffspezifische TRGS vorliegt, sind die dort festgelegten Maßnahmen zunächst ausreichend. In dieser TRGS wird auch auf die Frage nach den einzuleitenden Messungen eingegangen. Allerdings müssen betroffene Technische Regeln wie z. B. die TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ aufgrund der neuen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen  vom AGS überprüft und ggf. angepasst werden.

    Mit der Erarbeitung neuer ERB für weitere krebserzeugende Stoffe werden die bestehenden stoffspezifischen Schutzmaßnahmen-TRGS Schritt für Schritt überprüft und unter Anwendung des neuen Maßnahmenkonzeptes der Bekanntmachung 910 – sofern notwendig – überarbeitet.
  2. Ist eine stoffspezifische Schutzmaßnahmen-TRGS an die Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen angepasst worden, sind die dort festgelegten Maßnahmen ausreichend.

4.3     Sind weitere Minimierungsmaßnahmen zu treffen, auch wenn die Akzeptanzkonzentration unterschritten wird?

Ja, diese sind in der Nummer 5.2 der Anlage 1 zur Bekanntmachung 910 beschrieben und das Minimierungsgebot gilt immer. Beispiele hierfür sind

  • Minimierung der Exponiertenzahl
  • Räumliche Abtrennung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
  • Mengenreduzierung
  • (Grund-)Hygienemaßnahmen
  • Substitution, wenn im Rahmen der Verhältnismäßigkeit möglich.

Bei Unterschreitung der Hintergrundkonzentration sind jedoch keine weiteren betrieblichen Maßnahmen erforderlich.

Wenn die Akzeptanzkonzentration unterhalb der Hintergrundbelastung liegt, muss die Vorgehensweise gesondert festgelegt werden.

Da eine Absenkung der akzeptierten Risiken um den Faktor 10 spätestens im Jahr 2018 ansteht, sollten weitere Minimierungsmaßnahmen vorbereitet werden.

4.4     Was bedeuten Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentrationen gemäß ERB, die niedriger/höher als der ehemalige TRK-Wert sind, für die betriebliche Praxis?

Das frühere Konzept zur Ableitung Technischer Richtkonzentrationen (TRK) und das Konzept zur Ableitung von Exposition-Risiko-Beziehungen haben unterschiedliche Ansätze und stehen in keinem Zusammenhang. Grundsätzlich sind die Maßnahmen gemäß dem Maßnahmenkonzept in der BekGS 910 zu ergreifen.

Wenn die Akzeptanzkonzentration niedriger ist:
Wenn mit den bereits ergriffenen Maßnahmen die Akzeptanzkonzentration eingehalten wird, sind diese auch weiterhin anzuwenden. Bei Überschreitung müssen die zusätzlichen Maßnahmen des gestuften Maßnahmenkonzeptes nach Anlage 1 der BekGS 910 ergriffen werden.

Wenn die Akzeptanzkonzentration höher ist:
Wenn mit den bereits ergriffenen Maßnahmen die Akzeptanzkonzentration eingehalten wird, sind diese auch weiterhin anzuwenden. Nach Anlage 1 Nummer 5.2 (2) der Bekanntmachung 910 ist sicherzustellen, dass keine Verschlechterung der Expositionssituation eintritt (Beispiel in der BekGS 910: Acrylamid).

Siehe auch Frage 2.1 (Grenzwerte)

4.5     Können ERB als Grundlage für die Entscheidung dienen, ob eine Luftrückführung zulässig ist, und welcher Wert muss in diesem Fall als Beurteilungsgrundlage ausgewählt werden?

Analog zu der Festlegung in der Bekanntmachung 910 zu ubiquitären Belastungen wäre eine weitere, über das bestehende Maß hinausgehende Belastung nicht zulässig. Das bedeutet, dass die Gefahrstoffkonzentration in der zurückgeführten Luft grundsätzlich die Akzeptanzkonzentration einhalten muss.

4.6     Woran muss oder sollte man sich orientieren, wenn eine neue Anlage errichtet wird?

Neuanlagen sollten sich möglichst an der Akzeptanzkonzentration orientieren, die spätestens ab 2018 gelten soll. Falls dies aufgrund des Standes der Technik nicht möglich ist, sollte zumindest die derzeit gültige Akzeptanzkonzentration eingehalten werden. Ansonsten gelten die Maßnahmen nach dem Maßnahmenkonzept der BekGS 910. Das Risikokonzept setzt das Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung mit dem Maßnahmenplan als zentralem Element um.

4.7     Was sollen Unternehmen tun, wenn alle verfügbaren und bekannten Verfahren keine Unterschreitung der Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentration bewirken?

Liegt für eine Tätigkeit die Exposition als Schichtmittelwert oberhalb der Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentration, sind zunächst die Maßnahmen entsprechend dem gestuften Maßnahmenkonzept zur Risikominderung gemäß Anlage 1 Nummer 5.2 der BekGS 910 umzusetzen. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, muss die weitere Vorgehensweise ggf. im AGS diskutiert werden. Im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) bietet sich hier auch eine hervorragende Möglichkeit einheitlicher Vorgehensweisen. Sofern im Einzelfall eine größere Zahl von Betrieben betroffen ist, könnten Regelungen in einer stoffbezogenen TRGS festgelegt werden.

Die Mitglieder des Koordinierungskreises Gefährliche Arbeitsstoffe (KOGAS) sind gerne bereit, bei ihnen eingehende diesbezügliche Fragen weiterzuleiten.

so geht's

Abkürzungen

  • AGS > Ausschuss für Gefahrstoffe
  • AGW > Arbeitsplatzgrenzwert
  • ArbMedVV > Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • BekGS > Bekanntmachung zu Gefahrstoffen
  • DMEL > Derived Minimum Effect Level
  • DNEL > Derived No Effect Level
  • ERB > Exposition-Risiko-Beziehung
  • GefStoffV > Gefahrstoffverordnung
  • KOGAS > Koordinierungskreis „Gefährliche Arbeitsstoffe“
  • TRGS > Technische Regel für Gefahrstoffe
  • TRK > Technische Richtkonzentration
  • VSK > Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien