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Ärztin beim Betrachten eines Röntgenbildes

© Elnur - Fotolia.com

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Stand: 5. Dezember 2011

Das Risikokonzept ist eine Empfehlung des AGS und löst daher aus sich heraus keine rechtliche Verpflichtung aus. Es soll, sofern es sich in der Praxis bewährt hat, in die Gefahrstoffverordnung integriert werden.

Der Fragen- und Antwortenkatalog zur Bekanntmachung 910 ist dazu gedacht, in der Erprobungsphase des ERB-Konzepts (ERB: Exposition-Risiko-Beziehung) auf Fragen aus der Praxis konkrete Antworten zu geben. Bis zur Umsetzung des Konzeptes bilden die aktuell gültige GefStoffV und ArbMedVV die Rechtsgrundlage.

Frage 3.1    Können ERB für alle im Anhang der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführten krebserzeugenden Stoffe abgeleitet werden?

Frage 3.2    Wie lange wird es dauern, bis alle ERB zu den im Anhang der ArbMedVV aufgeführten krebserzeugenden Stoffen erstellt wurden?

Frage 3.3    Falls gegenwärtig wegen der unzureichenden Datenlage für einen Stoff noch keine ERB aufgestellt werden kann: Sind trotzdem spezielle Vorsorgeuntersuchungen erforderlich? Und sind Forschungsprojekte zur Auswertung der Ergebnisse dieser Vorsorgeuntersuchungen geplant?

Frage 3.4    Werden analog zu den aus der ERB abgeleiteten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen auch Biomonitoring-Werte ermittelt?

Fragen 3.5 bis 3.7    Kann man davon ausgehen, dass bei Einhaltung des Toleranzwertes für krebserzeugende Gefahrstoffe keine arbeitsmedizinischen Pflichtuntersuchungen erforderlich sind?
Werden bei den im Anhang der ArbMedVV aufgeführten Stoffen bei Überschreitung des spätestens ab 2018 geltenden Akzeptanzwertes Pflichtuntersuchungen ausgelöst?
Welche Faktoren für die Auslösung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden bei Stoffen herangezogen, für die noch keine ERB aufgestellt sind?

 

3.1     Können ERB für alle im Anhang der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführten krebserzeugenden Stoffe abgeleitet werden?

Im Anhang „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge – Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, Nummer 1 (1) „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ finden sich mehr als 30 einzeln aufgeführte Gefahrstoffe, unter ihnen zahlreiche krebserzeugende Stoffe. Grundsätzlich können für diese Stoffe ERB abgeleitet werden. Für etliche Stoffe muss aber die wissenschaftliche Datenbasis noch geschaffen werden.

In der Bekanntmachung 910 sind bereits stoffspezifische Konzentrationswerte und ERB für einige Stoffe wie z. B. Acrylnitril, Asbest und Trichlorethen veröffentlicht. Für Hartholzstaub ist dagegen die Ableitung einer ERB derzeit nicht möglich, da die Datenbasis nicht ausreichend ist.

3.2     Wie lange wird es dauern, bis alle ERB zu den im Anhang der ArbMedVV aufgeführten krebserzeugenden Stoffen erstellt wurden?

Die ersten ERB zu Stoffen des Anhanges sind bereits in der Bekanntmachung 910 veröffentlicht. Im Arbeitsprogramm des AGS stehen weitere Stoffe zur Bearbeitung und zur Ableitung von ERB an, die voraussichtlich Schritt für Schritt in den nächsten Jahren erarbeitet werden können. Faktoren für die Reihenfolge der Erarbeitung sind z. B. Art, Häufigkeit und Ausmaß der gesundheitsschädigenden Wirkung der Stoffe und die Zahl der betroffenen Beschäftigten.

Bis alle ERB zu den krebserzeugenden Stoffen des Anhanges erstellt sind, werden vermutlich noch einige Jahre vergehen. Bei einigen Stoffen wird es nötig sein, durch weitere Forschung die Datenlage für die Ableitung von ERB zu verbessern.

3.3     Falls gegenwärtig wegen der unzureichenden Datenlage für einen Stoff noch keine ERB aufgestellt werden kann: Sind trotzdem spezielle Vorsorgeuntersuchungen erforderlich? Und sind Forschungsprojekte zur Auswertung der Ergebnisse dieser Vorsorgeuntersuchungen geplant?

Ja. Nach Ansicht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind spezielle Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1 und 2 erforderlich. Die Erfahrungen aus den Untersuchungen und noch zu initiierende Forschungsprojekte werden die erforderliche Datenbasis verbessern und so erkennen lassen, ob die Vorsorgemaßnahmen weiter optimiert werden können. Die Ergebnisse könnten im Rahmen begleitender Forschungsprojekte ausgewertet werden und in die „Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGI/GUV-I 504) der DGUV einfließen. Diese werden dann Hinweise zur Auswahl des Personenkreises für die arbeitsmedizinische Vorsorge geben, wenn für einen Stoff bislang keine ERB aufgestellt werden konnte und auch in Zukunft nicht aufgestellt werden kann.

3.4     Werden analog zu den aus der ERB abgeleiteten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen auch Biomonitoring-Werte ermittelt?

Bisher gibt es für krebserzeugende Substanzen keine risikobasierten stoffspezifischen Konzentrationswerte für das Human-Biomonitoring. Das Grundprinzip der ERB-Ableitung ist prinzipiell jedoch auch mit Biomonitoring-Werten anstelle von Luftkonzentrationen möglich.

3.5     Kann man davon ausgehen, dass bei Einhaltung des Toleranzwertes für krebserzeugende Gefahrstoffe keine arbeitsmedizinischen Pflichtuntersuchungen erforderlich sind?

3.6     Werden bei den im Anhang der ArbMedVV aufgeführten Stoffen bei Überschreitung des spätestens ab 2018 geltenden Akzeptanzwertes Pflichtuntersuchungen ausgelöst?

3.7     Welche Faktoren für die Auslösung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden bei Stoffen herangezogen, für die noch keine ERB aufgestellt sind?

Die aktuell gültige ArbMedVV besagt, dass bei Nichteinhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) Pflichtuntersuchungen zu veranlassen sind. Die in der Bekanntmachung 910 veröffentlichten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Stoffe sind aber keine AGW im Sinne der GefStoffV.

Da generell für krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1 und 2 die Aufstellung von Arbeitsplatzgrenzwerten nur in wenigen Fällen (Beispiel: Trichlormethan) möglich ist, wurde der für die ArbMedVV zuständige Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beauftragt, genaue Expositionsbedingungen zu beschreiben, bei deren Vorliegen Pflicht- oder Angebotsuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen zu veranlassen bzw. anzubieten sind.

Vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) wurde mit einem in der Bekanntmachung 910 beschriebenen gestuften Maßnahmenkonzept zu Risikominderungen vorgeschlagen, bei Überschreiten der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration u. a. arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen. Diese Empfehlung wird von der DGUV als geeignete Maßnahme zur Verhütung von Berufskrankheiten und zum Schutz vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützt.

Eine Hilfe für den Unternehmer bieten bei Stoffen aus dem Anhang Teil 1 der ArbMedVV die Handlungsanleitungen für die Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGI/GUV-I 504) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie enthalten Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des Personenkreises für die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Handlungsanleitungen treten an die Stelle der bisherigen Auswahlkriterien. Insbesondere für krebserzeugende Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert stellen diese Handlungsanleitungen nach Ansicht der DGUV eine wichtige Hilfestellung dar.

Wichtigster Faktor für die Entscheidung, bei welchem Personenkreis arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen oder anzubieten sind, ist die Gefährdungsbeurteilung. Mit ihr werden Arbeitsverfahren und Tätigkeiten beurteilt, bei denen Gefährdungen aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein können. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und bezogen auf den Einzelfall getroffen werden. Unabhängig davon hat der Arbeitgeber weiterhin sicherzustellen, dass für die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird.

so geht's

Abkürzungen

  • AGS > Ausschuss für Gefahrstoffe
  • AGW > Arbeitsplatzgrenzwert
  • ArbMedVV > Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • BekGS > Bekanntmachung zu Gefahrstoffen
  • DMEL > Derived Minimum Effect Level
  • DNEL > Derived No Effect Level
  • ERB > Exposition-Risiko-Beziehung
  • GefStoffV > Gefahrstoffverordnung
  • KOGAS > Koordinierungskreis „Gefährliche Arbeitsstoffe“
  • TRGS > Technische Regel für Gefahrstoffe
  • TRK > Technische Richtkonzentration
  • VSK > Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien