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Allgemeine Fragen
Stand: 5. Dezember 2011
Das Risikokonzept ist eine Empfehlung des AGS und löst daher aus sich heraus keine rechtliche Verpflichtung aus. Es soll, sofern es sich in der Praxis bewährt hat, in die Gefahrstoffverordnung integriert werden.
1.1 Was ist eine ERB?
1.2 Für welche Anzahl von Stoffen sind überhaupt solche ERB und daraus abgeleitete Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen zu erwarten und konkret für welche Stoffe?
1.3 Schließt die Einhaltung der aus der ERB abgeleiteten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen Gesundheitsgefahren aus? Sind bei einer gleichzeitigen Exposition gegenüber mehreren ERB-Stoffen additive oder überadditive (synergistische) Effekte zu erwarten und ist deshalb grundsätzlich ein Bewertungsindex nach TRGS 402 zu bilden?
1.4 Wird es ERB auch für mutagene und reproduktionstoxische Stoffe geben?
1.5 In welcher Einheit werden Risikowerte angegeben?
1.6 In welcher Größenordnung werden die künftigen Grenzwerte liegen: auf TRK-Niveau oder niedriger?
1.7 Ist die Aufstellung einer ERB für ultrafeine Partikel geplant, die im Verdacht stehen, Krebs auszulösen?
1.8 Kann eine ERB für ultrafeine Partikel nur stoffspezifisch oder für alle Staubarten aufgestellt werden?
1.1 Was ist eine ERB?
Die gültige Gefahrstoffverordnung kennt nur noch gesundheitsbasierte Luftgrenzwerte am Arbeitsplatz. Nach dem heutigen Wissensstand kann für krebserzeugende Gefahrstoffe, insbesondere genotoxisch wirkende, in der Regel keine Schwellenkonzentration angegeben werden, unterhalb derer „chronisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind“.
Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) werden auf der Basis arbeitsmedizinisch-toxikologischer Literaturdaten abgeleitet und dienen der Prävention sowie der Umsetzung von Minimierungsmaßnahmen. Eine ERB beschreibt das zusätzliche, d. h. über die Hintergrundrate hinausgehende Krebserkrankungsrisiko in Abhängigkeit von der Stoffkonzentration in der Luft. Aus den ERB können stoffspezifische Expositionskonzentrationen für krebserzeugende Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz abgeleitet werden, die dem Akzeptanz- und dem Toleranzrisiko entsprechen. Für das Akzeptanzrisiko wurde übergangsweise ein Wert von 4:10000 (4:100000 ab spätestens 2018) und für das Toleranzrisiko ein Wert von 4:1000 bei lebenslanger beruflicher Exposition (40 Jahre, 8 h täglich) festgelegt.
Die Risikowerte stellen eine gesellschaftspolitische Konvention dar. Der Bezug auf eine angenommene tägliche achtstündige Exposition über ein 40-jähriges Arbeitsleben ist Bestandteil dieser Konvention. Nur mithilfe fest definierter Randbedingungen können die Wirkstärken verschiedener krebserzeugender Stoffe miteinander verglichen werden.
1.2 Für welche Anzahl von Stoffen sind überhaupt solche ERB und daraus abgeleitete Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen zu erwarten und konkret für welche Stoffe?
Da die Ableitung von ERB (zunächst) für krebserzeugende Substanzen nach inhalativer Aufnahme am Arbeitsplatz vorgesehen ist, sind die in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 905 oder in Anhang VI der Verordnung (EG) 1272/2008 (GHS/CLP-Verordnung) als krebserzeugend eingestuften Substanzen Kandidaten für eine ERB-Ableitung. Die Reihenfolge ihrer Bearbeitung richtet sich nach der Bedeutung, den vorliegenden Stoffdaten und dem Umfang der Verwendung bzw. Entstehung der jeweiligen Substanz. Ob eine ERB ableitbar ist, hängt von der Datenlage für den jeweiligen Stoff ab.
Der AGS hat eine Prioritätenliste der Bearbeitung veröffentlicht.
Zurzeit gibt es ERB und daraus abgeleitete Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für Acrylamid, Acrylnitril, Asbest, Aluminium-Silikat-Fasern, 1,3-Butadien, Trichlorethen, 4,4’-Methylendianilin, Benzo(a)pyren und Ethylenoxid. Sie sind in der Bekanntmachung 910 des AGS veröffentlicht..
1.3 Schließt die Einhaltung der aus der ERB abgeleiteten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen Gesundheitsgefahren aus? Sind bei einer gleichzeitigen Exposition gegenüber mehreren ERB-Stoffen additive oder überadditive (synergistische) Effekte zu erwarten und ist deshalb grundsätzlich ein Bewertungsindex nach TRGS 402 zu bilden?
Im Gegensatz zu nicht kanzerogenen chronisch-toxischen Wirkungen mit einem Schwellenwert lässt sich für kanzerogene Wirkungen häufig kein Schwellenwert festlegen, unterhalb dessen Gesundheitsgefahren ausgeschlossen werden können. Auch kleinste Dosen können zu einer Wirkung beitragen. Deshalb hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Risikogrenzen in Form von Akzeptanzrisiko und Toleranzrisiko festgelegt. Bei Einhaltung der stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen wird das Risiko auf ein niedriges Niveau begrenzt, auch wenn Gesundheitsgefahren nicht völlig ausgeschlossen werden können. Bei Erreichen der Akzeptanzkonzentration ist das Risiko nochmals eine Zehnerpotenz kleiner als bei der Toleranzkonzentration. Es ist vorgesehen, das Akzeptanzrisiko und damit auch die Akzeptanzkonzentration ab 2013 bis 2018 nochmals um eine weitere Zehnerpotenz abzusenken.
Die Risikogrenzen beziehen sich auf das Einzelstoffrisiko. Für die Bewertung bei gleichzeitiger Exposition gegenüber mehreren Kanzerogenen gibt es noch kein schlüssiges Konzept, da die wissenschaftlichen Grundlagen fehlen. Es wird zu berücksichtigen sein, dass eine potenzielle Additivität oder gar Überadditivität jeweils von den stoffspezifischen Mechanismen der Krebsentstehung der beteiligten Stoffe abhängt. Konzepte zum Vorgehen bei solchen Stoffgemischen werden zurzeit in den zuständigen Gremien des AGS diskutiert.
1.4 Wird es ERB auch für mutagene und reproduktionstoxische Stoffe geben?
In absehbarer Zeit nicht. Gemäß Bekanntmachung 910 des AGS ist die Ableitung von ERB nur für krebserzeugende Stoffe vorgesehen. Erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Effekte werden zunächst nicht betrachtet. Für entwicklungs- und fruchtbarkeitsschädigende Stoffe ohne gentoxischen Wirkmechanismus wird die Aufstellung gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwerte angestrebt.
Es ist zu erwarten, dass sich Risikoanalyse und Risikobewertung in spezifischen Wirkungsendpunkten unterscheiden, dass aber das Grundprinzip der ERB-Ableitung grundsätzlich auch für Mutagene anwendbar sein wird. Jedoch muss beachtet werden, dass in der Regel für Stoffe, die als mutagen eingestuft sind, keine ausreichenden dosisbezogenen Daten aus tierexperimentellen Studien und Untersuchungen am Menschen vorliegen, die eine ERB-Ableitung ermöglichen.
1.5 In welcher Einheit werden Risikowerte angegeben?
Risikowerte sind Konzentrationsangaben in mg/m³, µg/m³ oder ng/m³. Sie entsprechen denjenigen Expositionskonzentrationen in der aus Literaturdaten abgeleiteten stoffspezifischen Exposition-Risiko-Beziehung, für die bei arbeitslebenslanger Ausschöpfung (40 Jahre, 8 h täglich) mit einem zusätzlichen Tumorrisiko von 4:1000 für das Toleranzrisiko bzw. 4:10000 für das Akzeptanzrisiko (4:100000 ab spätestens 2018) gerechnet werden muss.
1.6 In welcher Größenordnung werden die künftigen Grenzwerte liegen: auf TRK-Niveau oder niedriger?
Das frühere Konzept zur Ableitung Technischer Richtkonzentrationen (TRK) und das Konzept zur Ableitung von
Expositions-Risiko-Beziehungen haben unterschiedliche Ansätze und stehen in keinem Zusammenhang. Aufgrund der
bisherigen Erfahrungen geht der Koordinierungskreis "Gefährliche Arbeitsstoffe" (KOGAS) aber davon aus, dass künftige
risikobasierte Grenzwerte in der Regel unterhalb der bis 2004 gültigen TRK-Werte liegen werden.
Siehe auch Frage
2.1 (Grenzwerte)
1.7 Ist die Aufstellung einer ERB für ultrafeine Partikel geplant, die im Verdacht stehen, Krebs auszulösen?
Derzeit wird kontrovers diskutiert, ob für nanoskalige granuläre biobeständige Stäube ohne wesentliche bekannte spezifische Toxizität (GBS) ein gesundheitsbasierter AGW aufgestellt werden kann.
Bei den ultrafeinen Partikeln muss zwischen
- gezielt hergestellten Nanomaterialien (z. B. faserförmige Nanotubes) und
- nicht gezielt entstehenden Partikeln (z. B. Emissionen aus thermischen Prozessen in Dieselmotoren oder beim Schweißen)
unterschieden werden.
Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft besitzen manche ultrafeine Partikel eine Krebs auslösende Eigenschaft bzw. stehen in Verdacht, Krebs auszulösen. Eine Einstufung für ultrafeine Partikel nach GHS-Verordnung, Anhang VI oder TRGS 905 liegt noch nicht vor.
Zum Unterschied von Nanomaterialien und Ultrafeinstaub und mit Blick auf weitergehende Informationen siehe auch das Internet-Portal unter www.dguv.de/ifa/nano.
Aktuell werden ERB für einige Stoffe diskutiert, die in Partikelgrößen < 100 nm bzw. als Agglomerate dieser Primärpartikel auftreten. Dazu zählen Dieselmotoremissionen sowie einige Schwermetallverbindungen wie z. B. Nickel- und Chrom(VI)-Verbindungen.
1.8 Kann eine ERB für ultrafeine Partikel nur stoffspezifisch oder für alle Staubarten aufgestellt werden?
ERB werden nur für krebserzeugende ultrafeine Partikeln ohne Wirkschwelle abgeleitet. Die Wirkung von Nano- bzw. ultrafeinen Partikeln hängt von Faktoren wie Größe, Oberfläche, Form, Löslichkeit, Oberflächenreaktivität, Ladung, anhängenden Gruppen, Kristallstruktur und Status der Agglomeration ab. Da diese je nach Ausgangsstoff unterschiedlich ausgeprägt sind, wird es voraussichtlich mehrere spezifische ERB für ultrafeine und Nanopartikel mit krebserzeugender Wirkung geben.
Denkbar ist, dass allmählich stoff- oder gruppenspezifische ERB erarbeitet werden. In der Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass üblicherweise eine Vielzahl verschiedener ultrafeiner Partikel am Arbeitsplatz vorliegen.
Formulierung der Fragen
Abkürzungen
- AGS > Ausschuss für Gefahrstoffe
- AGW > Arbeitsplatzgrenzwert
- ArbMedVV > Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
- BekGS > Bekanntmachung zu Gefahrstoffen
- DMEL > Derived Minimum Effect Level
- DNEL > Derived No Effect Level
- ERB > Exposition-Risiko-Beziehung
- GefStoffV > Gefahrstoffverordnung
- KOGAS > Koordinierungskreis „Gefährliche Arbeitsstoffe“
- TRGS > Technische Regel für Gefahrstoffe
- TRK > Technische Richtkonzentration
- VSK > Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien

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