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Asbest: Vorschriften und Regelwerk
EU-Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (früher: Richtlinie 83/477/EWG)
Seit Änderung der Richtlinie durch die Richtlinie 2003/18/EG besteht auch auf europäischer Ebene ein Verwendungsverbot für Asbest bzw. asbesthaltige Materialien, das seit 2005 für alle Staaten der EU verbindlich ist.
REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
Unter Nummer 6 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (früher: Anhang 1 der Richtlinie 76/769/EWG) wird das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen mit den folgenden speziellen Ausnahmen für Chrysotil verboten. Nach Nummer 29 Anhang XVII dieser Verordnung muss in Stoffen und Zubereitungen, die in Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, der Massengehalt an Asbest unter 0,1 % liegen. Darüber hinaus sind in Anlage 7 der REACH-Verordnung besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse aufgeführt.
GHS-Verordnung (CLP-Verordnung) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
In Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der GHS-Verordnung ist Asbest in die Kategorie 1 der krebserzeugenden Stoffe eingestuft (früher: Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG). Abschnitt 3.6.3 des Anhangs I der GHS-Verordnung legt fest, ab welchem Asbestgehalt eine Mischung einzustufen ist (Anwendung zur Zeit erlaubt, ab 1. Dezember 2010 zwingend). Unabhängig davon ist bis 1. Juni 2015 Abschnitt 1.7.2.1 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG zwingend, der festlegt, ab welchem Asbestgehalt ein Stoff als asbesthaltig gilt und damit sowohl einzustufen als auch zu kennzeichnen ist.
Gefahrstoffverordnung
Die Neufassung der Gefahrstoffverordnung ist nach intensiver Überarbeitung im Dezember 2004 erschienen. Bei Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer Asbestexpositionen ausgesetzt sein können (Gefährdungsermittlung, siehe § 7), sind Maßnahmen nach Schutzstufe 4 der Gefahrstoffverordnung (§§ 8 bis 11) durchzuführen (Höchstes Schutzniveau). Ergänzende Maßnahmen zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest sind in Abschnitt 2.4 des Anhangs III Nr. 2 vorgegeben. Nach Anhang IV Nr. 1 besteht für Asbest und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Mit der geplanten Neufassung der Gefahrstoffverordnung (Referentenentwurf, Umsetzung voraussichtlich Mitte 2010) wird der Anhang IV aufgehoben und nur die nationalen Regelungen zum Inverkehrbringen von Asbest werden unter Nr. 1 im neuen Anhang II enthalten sein.
Download der Verordnung mit Begründungen
Technische Regeln für Gefahrstoffe:
Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519)
Diese Technische Regel wurde überarbeitet und liegt aktuell in der Fassung März 2007 vor. Das bisher in der TRGS beschriebene Schutzniveau bei Asbest-Sanierungsarbeiten ist weitgehend unverändert erhalten geblieben.
Technische Regeln für Gefahrstoffe:
Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und
Erzeugnissen (TRGS 517)
Diese Technische Regel ersetzt die bisherige TRGS 954, die Empfehlungen für Ausnahmeregelungen vom früheren Expositionsverbot für Asbest beim Umgang mit mineralischen Rohstoffen in Steinbrüchen enthielt. Der Anwendungsbereich der TRGS 517 umfasst nun alle im Folgenden genannten Bereiche mit Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen:
- Gewinnung und Aufbereitung in Steinbrüchen
- Weiterverarbeitung im Hoch- und Tiefbau
- Wiederaufbereitung und Wiederverwertung
- Bearbeitung von Naturwerkstein
- Auffahren und Sichern unterirdischer Hohlräume
- Talkum als Füllstoff, Trenn- und Gleitmittel
- Asbesthaltige Füll- und Zuschlagstoffe.
Die TRGS gibt ein Ermittlungskonzept im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV vor, beschreibt erstmals verbindliche Analysenverfahren zur Bestimmung des Massengehalts an Asbest in mineralischen Rohstoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, beschreibt allgemeine Schutzmaßnahmen und, bezogen auf den jeweiligen Anwendungsbereich, ergänzend einzuhaltende spezielle Schutzmaßnahmen.
Asbestrichtlinien der Länder, z. B. Bayern
Die Asbestrichtlinien der Länder beschreiben Vorgaben für die Bewertung und Sanierung schwachgebundener Asbestprodukte in Gebäuden.
Handlungshilfe zur Beurteilung der Asbestexpositionen bei Arbeiten im Ausland - Rechtliche Situation
Arbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, können bei Arbeiten im Ausland Asbestbelastungen ausgesetzt sein. Für Arbeitnehmer, die der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, gelten die deutschen Arbeitsschutzvorschriften auch bei Tätigkeiten im Ausland. Die BG ETEM und das IFA haben hierzu eine Handlungshilfe erstellt.
Zum Download
Gefahrstoffverordnung sowie Referentenentwurf
Asbestrichtlinien der Länder
Handlungshilfe zur Beurteilung der Asbestexpositionen bei Arbeiten im Ausland - Rechtliche Situation

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