Häufig gestellte Fragen im Arbeitsgebiet Hebebühnen

  • 1. Ist es zulässig, von angehobenen Hubarbeitsbühnen auf feste Teile der Umgebung zu übersteigen?

    Das Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen von Hubarbeitsbühnen stellt üblicher Weise eine sachwidrige Verwendung dar. Dies geht u.a. aus den Angaben in den Betriebsanleitungen der Hubarbeitsbühnen hervor. Für den Arbeitgeber ist der diesbezügliche Stand der Technik z.B. in Abschnitt 2.3.2 von Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der DGUV-Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" geregelt. Weiterhin ist nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung insbesondere dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind.

    In der Praxis gibt es allerdings verschiedene Tätigkeiten, bei denen ausnahmsweise das Verlassen der angehobenen Arbeitsbühne und Übersteigen auf feste Bauteile erforderlich wird.

    Zur Lösung des Konflikts zwischen den Anforderungen der Praxis und den Verboten bzw. Forderungen der Vorschriften trägt die moderne Konzeption des Arbeitsschutzregelwerks bei. So sind z.B. nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, wenn Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden können.

    Grundlage hierfür ist die Durchführung einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Für das Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen sollen die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen eine Hilfestellung geben. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist in jedem Fall, dass die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Maßnahmen des Zuganges wie z.B. die Erstellung eines Treppenturmes zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen in Verbindung mit einem Gerüst technisch nicht möglich oder gefährlicher sind.

    Maßnahmenkatalog

    • Für das Verlassen der angehobenen Arbeitsbühne wird, unter Berücksichtigung der möglichen Absturz- und Quetschgefahren, eine spezielle Gefährdungsbeurteilung durchgeführt.
    • Die schriftliche Unterweisung der Beschäftigten beinhaltet die besonderen Aspekte des Verlassens der angehobenen Arbeitsbühne. Der Erhalt der schriftlichen Unterweisung wird durch Unterschrift des Unterwiesenen bestätigt.
    • Das Verlassen der angehobenen Arbeitsbühne und Übersteigen auf ein festes Bauteil ist in einer Betriebsanweisung geregelt.
    • Die Grundanforderungen für das sichere Betreiben von Hubarbeitsbühnen werden eingehalten.
    • Die eingesetzten Hubarbeitsbühnen verfügen über ausreichende Tragfähigkeit, Steifigkeit und Standsicherheit.
    • Es werden Arbeitsbühnen mit Tür verwendet.
    • Der vorgenannte Ausstieg wird benutzt, d.h. beim Verlassen der Arbeitsbühne erfolgt kein Übersteigen des Geländers.
    • Es werden nur Arbeitsbühnen verwendet, die den Ausstieg an der dem Überstiegsobjekt zugewandten Seite haben. Die Verwendung zusätzlicher, nicht zur Hubarbeitsbühne gehörender Auf- bzw. Überstiegshilfen wie z.B. Leitern ist unzulässig.
    • Besteht beim Verlassen der Arbeitsbühne Absturzgefahr, sichern sich die Beschäftigten vor dem Verlassen durch Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz an geeigneten konstruktiven Anschlagpunkten außerhalb der Arbeitbühne, die durch den Arbeitgeber festgelegt sind. Diese Anschlagpunkte sind von der Arbeitsbühne aus sicher erreichbar.
    • Anmerkung: geeignete Anschlagpunkte müssen – bei einem Benutzer – so bemessen sein, dass sie einer statischen Kraft von 7,5 kN standhalten, auch wenn dabei bleibende Verformungen auftreten und die Person sicher gehalten wird. Geeignete Anschlagmöglichkeiten können z. B. Beton- oder Holzbalken, Träger oder Rohre von Stahlkonstruktionen sein.
    • Die Arbeitshöhe/Reichweite wird maximal zu 75 Prozent ausgenutzt.
    • Ist der die Arbeitsbühne Verlassende der Bediener der Hubarbeitsbühne, ist ein zweiter Bediener vor Ort.
    • Eine Kommunikation zwischen dem Übersteigenden und dem zweiten Bediener vor Ort ist jederzeit sichergestellt.
    • Im Hinblick auf mögliche Quetschgefahren und Sachschäden werden ausreichende Abstände, die auch Effekte (Wippen, Peitscheneffekt) beim Verlassen der Arbeitsbühne berücksichtigen, zu festen Gegenständen der Umgebung eingehalten.
    • Es existiert ein Rettungskonzept.
  • 2. Ist es zulässig, mit Hubarbeitsbühnen Kommissionierarbeiten durchzuführen?

    Die Durchführung von Kommissionierarbeiten aus angehobenen Arbeitsbühnen von Hubarbeitsbühnen stellt üblicherweise eine sachwidrige Verwendung dar. Dies geht u.a. aus den Angaben in den Betriebsanleitungen der Hubarbeitsbühnen hervor. Für den Arbeitgeber ist der diesbezügliche Stand der Technik z.B. in Abschnitt 2.3.2 von Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der DGUV Regel 100-500 (ehemals BGR 500) "Betreiben von Arbeitsmitteln" geregelt. Weiterhin ist nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung insbesondere dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind.

    In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass eine Hubarbeitsbühne das sicherste und geeignetste, im Betrieb vorhandene Arbeitsmittel für die Kommissionierarbeiten darstellt.

    Zur Lösung des Konflikts zwischen den Anforderungen der Praxis und den Verboten bzw. Forderungen der Vorschriften trägt die moderne Konzeption des Arbeitsschutzregelwerks bei. So sind z.B. nach Abschnitt 2.2 von Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, wenn Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden können.

    Grundlage hierfür ist die Durchführung einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Für die Durchführung von Kommissionierarbeiten mit Hubarbeitsbühnen sollen die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen eine Hilfestellung geben. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist in jedem Fall, dass die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Arbeitsweisen nicht möglich oder gefährlicher sind.

    Maßnahmenkatalog

    • Es gelten die grundsätzlichen Anforderungen an die Bediener von Hubarbeitsbühnen (mindestens 18 Jahre alt, unterwiesen, Befähigung nachgewiesen, schriftlich beauftragt)
    • Bezüglich der Kommissionierarbeiten mit der Hubarbeitsbühne muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss auf folgende Punkte eingehen:
      • Beladung der Arbeitsbühne - die Bühne darf nicht überladen werden. Dabei ist zu beachten
        • zulässige Beladung/Tragfähigkeit der Arbeitsbühne bzw. reduzierte Tragfähigkeit des eventuell ausfahrbaren Teils (zur Vergrößerung der Arbeitsfläche) der Arbeitsbühne
        • gleichmäßige Lastverteilung
        • Arbeitsdiagramm bei Gelenkmast- bzw. Teleskopbühnen

          Die Kommissionierware muss sich innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne befinden, d.h. sie darf nicht über diese hinausragen.
    • Sicherung des Arbeitsbereiches um die Hubarbeitsbühne, so dass Personen (Mitarbeiter und Kunden) nicht durch Bewegungen der Hubarbeitsbühne oder gegebenenfalls herabfallende Gegenstände gefährdet werden
    • Prüfung der Bodenbeschaffenheit, so dass beim Fahren die Standsicherheit der Hubarbeitsbühne nicht beeinträchtigt wird
    • erforderliche Verkehrswegbreite zwischen den Regalen nach Arbeitsstättenregel (ASR) A1.8 "Verkehrswege"

    Sofern sich zwei oder mehr Personen in der Arbeitsbühne befinden,

    • ist ein Aufsichtführender in der Arbeitsbühne zu bestimmen
    • hat der Bediener bei Hub-, Senk- und Verfahrbewegungen der Hubarbeitsbühne darauf zu achten, dass die andere(n) Person(en) in der Arbeitsbühne nicht gefährdet werden (Quetsch- bzw. Schergefahr)
    • Besondere Unterweisung der Personen in der Hubarbeitsbühne
    • Erstellung einer Betriebsanweisung, in der insbesondere auf diese Kommissionierarbeiten eingegangen wird.
  • 3. Ist es erforderlich, dass Personen in Hubarbeitsbühnen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz benutzen?

    Unfälle mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen sind keine Seltenheit. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogisitk (BGHW) hat Empfehlungen zusammengestellt, welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden können.

  • 4. Müssen Bedienpersonen von Hubarbeitsbühnen nach dem DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" ausgebildet sein?

     

    Nach Abschnitt 3.2 der TRBS 1116 zählen Hubarbeitsbühnen zu jenen Arbeitsmitteln, für deren Verwendung eine Beauftragung durch den Arbeitgeber erforderlich ist. Nur Beschäftigte mit ausreichender Qualifikation dürfen mit dem Führen von Hubarbeitsbühnen beauftragt werden. Arbeitgeber können davon ausgehen, dass die Beschäftigten ausreichend qualifiziert sind, wenn diese erfolgreich an einer Qualifizierung auf Basis des DGUV Grundsatzes 308¬008 teilgenommen haben.

    Folgender Fachartikel gibt Ihnen ergänzende Informationen zur TRBS 1116:

    Zum Artikel von Hans-Peter Kany (PDF, 1,6 MB, nicht barrierefrei)

  • 5. Müssen Hebebühnen vor der ersten Verwendung geprüft werden?

    1. Die Prüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie (und evtl. weiterer zutreffender EG-Richtlinien) sowie mit den konkretisierenden Anforderungen durch Europäische Normen erfolgt durch den Hersteller. Bei Fahrzeug-Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen (beide Hebebühnenbauarten sind Maschinen nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie) werden ggf. auch EG-Baumusterprüfungen durch zugelassene Prüfstellen durchgeführt.
      Dass die Hebebühne den EG-Richtlinien entspricht bestätigt der Hersteller durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung und die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung. Aus der Konformitätserklärung geht weiterhin daraus hervor, welche EG-Richtlinien eingehalten werden und welche Normen zu deren Konkretisierung herangezogen wurden.
    2. Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden, sind vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen auf Betriebsbereitschaft einschließlich Aufstellung und Ausrüstung zu prüfen. Dies gilt auch für baumustergeprüfte Hebebühnen, die zerlegt angeliefert und beim Betreiber zusammengebaut werden. Die Betriebsbereitschaft schließt die einwandfreie Funktion der Sicherheitseinrichtungen – ausgenommen der Fangeinrichtung – mit ein. Näheres hierzu siehe Abschnitt 4.2 in Teil 2 des DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hebebühnen" sowie § 14 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung.
    3. Die Ergebnisse der Prüfung müssen aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Es ist allerdings zu empfehlen, die unter Ziffer 2 genannten Prüfergebnisse für die gesamte Bentzungsdauer der Hebebühne aufzubewahren. Bei ortsveränderlichen Hebebühnen, die an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet werden (z. B. Hubladebühnen oder Hubarbeitsbühnen) muss am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorhanden sein. Näheres hierzu siehe § 14 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung.