Kennzeichnungspflicht

  • 1. Welche Strahlenschutzbereiche sind wie nach StrlSchV zu kennzeichnen?

    Der Strahlenschutzverantwortliche hat nach § 53 der Strahlenschutzverordnung in der Regel dafür zu sorgen, dass Kontrollbereiche abgegrenzt und zusätzlich zur Kennzeichnung verschiedener Gegenstände (siehe Frage 2) deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Zusatz "Kontrollbereich" gekennzeichnet werden. Der Sperrbereich muss mindestens mit den Worten "Sperrbereich – Kein Zutritt" dauerhaft gekennzeichnet sein.

    Die Ausnahme bilden hier die Röntgeneinrichtungen und Störstrahler. Die Kennzeichnung des Kontrollbereichs ist hier nur während der Einschaltzeit sinnvoll. Hierbei ist die Aufschrift "Kein Zutritt - Röntgen" zu verwenden.

  • 2. Welche Gegenstände sind zu kennzeichnen?

    Generell sind hier Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse und Umhüllungen für radioaktive Stoffe, mit denen nur aufgrund einer Genehmigung umgegangen werden darf, mit den Worten "Vorsicht-Strahlung", "Radioaktiv", "Kernbrennstoffe" oder "Kontamination" zu kennzeichnen. Zudem sind Strahlenwarnzeichen in ausreichender Anzahl deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen.