Meldeeinrichtungen für den Notruf

weißes Telefon auf grünem Grund

An jedem Ort des Betriebes muss es möglich sein, schnellstens die notwendige Hilfe herbeizurufen. Dazu reicht oftmals ein Telefon mit Angabe der Notrufnummern, über die der öffentliche Rettungsdienst alarmiert werden kann (§ 25 Abs. 1, DGUV Vorschrift 1).

In größeren oder besonders gefährdeten Betrieben sind ggf. weitere Einrichtungen und Maßnahmen erforderlich, z. B.

  • eine zentrale betriebliche Meldestelle,
  • besondere Notrufmelder oder
  • transportable Notrufeinrichtungen.

Insbesondere bei Alleinarbeit kommt den Notrufmöglichkeiten eine erhöhte Bedeutung zu.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen" im Themenfeld "Personen-Notsignal-Anlagen".