FAQ

Schutznetze, Arbeitsplattformnetze

  1. Was sind Schutznetze? (Sicherheitsnetze)
  2. Für welche Einsatzfälle gibt es Schutznetze?
  3. Für welche Absturzhöhen sind Schutznetze einsetzbar?
  4. Wie werden Netze aufgehängt?
  5. Welche Anforderungen werden an die Aufhängung gestellt?
  6. Dürfen Schutznetze betreten werden?
  7. Wann müssen Netze ausgesondert werden?
  8. Wie lange dürfen Schutznetze eingesetzt werden und wer darf sie prüfen?
  9. Gibt es ein Seminar für die Montage von Schutznetzen und Arbeitsplattformnetzen?
  10. Was sind eigentlich Arbeitsplattformnetze?
  11. Welchen Abstand müssen die Spanngurte haben?
  12. Wie werden die Arbeitsplattformnetze am Rand befestigt?
  13. Mit welchen Kräften muss man rechnen?

Gewerbekletterei

  1. Wann darf das seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) als Arbeitsverfahren zum Warten/Instandhalten von Fassaden/Fenster, die nicht von allgemein zugänglichen Flächen erreichbar sind, angewandt werden?

1. Was sind Schutznetze (Sicherheitsnetze)?

Schutznetze (Sicherheitsnetze) sind Netze die abstürzende Personen auffangen. Diese Netze müssen der DIN EN 1263 entsprechen.

2. Für welche Einsatzfälle gibt es Schutznetze?

Auffangnetze als horizontale verlegte Netze (Trapezblechverlegung), als Seitenschutz und Randsicherung und als Dachfanggerüst.

3. Für welche Absturzhöhen sind Schutznetze einsetzbar?

Schutznetze sind möglichst dicht unterhalb der zu sichernden Arbeitsplätze aufzuhängen. Lassen sich aus baulichen Gegebenheiten Schutznetze (Sicherheitsnetze) nicht unmittelbar unter dem Arbeitsplatz montieren, darf die Absturzhöhe H in das Schutznetz 3,0 m nicht überschreiten. Das Material der Schutznetze (Sicherheitsnetze) nach DIN EN 1263-1 ist für abstürzende Personen aus einer Höhe von maximal 6,0 m ausgelegt.
Die Absturzhöhe im Randbereich der Schutznetze darf in einem Abstand von zwei Metern von den Aufhängepunkten 3,0 m nicht überschreiten.
Generell ist auf die Einhaltung eines Freiraumes unter dem Schutznetz zu achten. Der Punkt 4.2.5 Freiraum unter dem Schutznetz in der DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)" gibt dazu Informationen.

4. Wie werden Netze aufgehängt?

Der horizontale Abstand zwischen Netz und Absturzkante darf nicht größer als 30 cm sein. Das gilt z.B. auch für die Aufhängung der Netze im Hallenbau an Mittel- oder Zwischenträgern.
Der Abstand zwischen den Aufhängepunkten darf nicht größer als 2,5 m sein.
Werden Schutznetze miteinander verbunden, sind Kopplungsseile so zu verwenden, dass an der Naht keine Zwischenräume von mehr als 10 cm auftreten und die Schutznetze sich nicht mehr als 10 cm gegeneinander verschieben können.
Werden Schutznetze System S überlappend ohne zusätzliche Verbindung verwendet, muss die Überlappung mindestens 2,0 m betragen.

5. Welche Anforderungen werden an die Aufhängung gestellt?

Netze werden mit Aufhängeseilen befestigt die eine Mindestbruchkraft von 30 kN haben.
Bei zweisträngiger Aufhängung reicht eine Mindestbruchkraft von 15 kN.
Für die Bemessung jedes Aufhängepunktes ist eine charakteristische Last P von mindestens 6 kN anzunehmen.

7. Dürfen Schutznetze betreten werden?

Generell sind Schutznetze kollektiv wirkende Auffangeinrichtungen und keine Arbeitsplätze (wie z.B. Arbeitsplattformnetze) und nicht zu begehen (z. B. bei der nachträglichen Konfektionierung wie der Bestückung mit Planen).
Nur in sorgfältig geprüften Einzelfällen dürfen die Netze betreten werden. Dies kann der Fall sein bei der Rettung von Personen und dem Entfernen von hereingefallenem Material unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung.

7. Wann müssen Netze ausgesondert werden?

Werden Mängel an Schutznetzen oder Netzzubehör festgestellt, dürfen diese Teile nur dann weiter eingesetzt werden, wenn durch einen Sachkundigen festgestellt ist, dass die Sicherheit durch die Mängel nicht beeinträchtigt ist.
Sicherheitstechnische Mängel können z.B. sein:

  • Beschädigung eines Randseiles,
  • bleibende Verformungen an Tragkonstruktionen (z.B. Tragrohre, Einhängehaken),
  • Brand – und Schmorstellen

Sind mehr als 2 benachbarte Maschenschenkel im Netz beschädigt, ist das Netz auszutauschen oder unmittelbar zu reparieren.
Werden Schutznetze oder Netzzubehör durch das Auffangen einer Person oder eines Gegenstandes beansprucht, dürfen sie nur mit Zustimmung einer fachkundigen Person wieder eingesetzt werden.

 

8. Wie lange dürfen Schutznetze eingesetzt werden und wer darf sie prüfen?

Neue Schutznetze dürfen ohne Prüfung der Prüfmasche nur innerhalb von 12 Monaten nach Herstellung verwendet werden. Danach sind jährliche Prüfungen des Mindest-Energieaufnahmevermögens nach DIN EN 1263-1 durch eine geeignete Prüf- und Zertifizierungsstelle oder den Hersteller durchzuführen. Für diesen Nachweis ist eine Prüfmasche aus dem Schutznetz zu entnehmen.

9. Gibt es ein Seminar für die Montage von Schutznetzen und Arbeitsplattformnetzen?

Das dreitägige Praxis-Seminar zur Ausbildung von Netzmonteuren für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen steht unter dem Leitspruch "Theorie und Praxis von Praktikern für Praktiker" und ermöglicht Ihnen Sachkunde im Bereich der Schutznetze und der Arbeitsplattformnetze zu erwerben. Termine können unter der Rufnummer 02129 576-0 im Arbeitsschutzzentrum Haan erfragt werden.

10. Was sind eigentlich Arbeitsplattformnetze?

Arbeitsplattformnetze sind Systeme, bestehend aus Schutznetzen nach DIN EN 1263-1 der Klasse B1, die jedoch eine Maschenweiten nicht größer als 45 mm aufweisen, und zusätzlich eingefädelten Spanngurttraversen, die als Arbeitsplätze und Verkehrswege verwendet werden können.

11. Welchen Abstand müssen die Spanngurte haben?

Die über die gesamte Netzfläche eingefädelten Spanngurte müssen einen Rasterabstand von maximal 2 x 2 m und einen Abstand zum Netzrand von 2 m haben. Die Traversengurte müssen jeweils alle 10 Maschen (oben und unten) eingefädelt werden.

12. Wie werden die Arbeitsplattformnetze am Rand befestigt?

Die Befestigung der Arbeitsplattformnetze am Rand soll mit Seilen oder Gurten alle 50 cm erfolgen.

13. Mit welchen Kräften muss man rechnen?

Im Jahr 2012/2015 wurden Fallversuche in Arbeitsplattformnetze durchgeführt, deren vorläufige Ergebnisse (die noch durch weitere Versuche validiert werden müssen) sich folgendermaßen zusammenfassen lassen:

  • Belastungen der Aufhängegurte bei statischer Belastung ca. 0,5 kN
  • Belastung der Traversengurte bei dynamischer Belastung ca. 6 kN
  • Belastung der Netzfläche bei dynamischer Belastung ca. 6 kNn das Arbeitsplattformnetz

(Kräfte jeweils am Aufhängepunkt gemessen)

Gewerbekletterei

1. 39. Wann darf das seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) als Arbeitsverfahren zum Warten/Instandhalten von Fassaden/Fenster, die nicht von allgemein zugänglichen Flächen erreichbar sind, angewandt werden?

Grundsätzlich gilt, dass schon bei der Planung über geeignete Arbeitsplätze und deren Beschaffenheit nachgedacht werden muss. Als Grundlage dient hier die DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung".
Als geeigneter Arbeitsplatz gilt, z.B.:

  • dauerhaft vor der Fassade installierte Arbeitsplätze;
  • Fassadenbefahranlagen;
  • Reinigungsbalkone;
  • Fassadenaufzüge und Arbeitsbühnen nach DIN EN 1808.

Hinweise zu SZP als Arbeitsverfahren siehe DGUV Information 212-001 „Seilunterstütze Zugangs- und Positionierungsverfahren“. Im Ausnahmefall darf SZP als Arbeitsplatz angewandt werden, siehe TRBS 2121 Teil 3.

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