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Meldeeinrichtungen für den Notruf
An jedem Ort des Betriebes muss es möglich sein, schnellstens die notwendige Hilfe herbeizurufen. Dazu reicht oftmals ein Telefon mit Angabe der Notrufnummern über die der öffentliche Rettungsdienst alarmiert werden kann (§ 25 Abs. 1, BGV/GUV-V A 1).In größeren oder besonders gefährdeten Betrieben sind ggf. weitere Einrichtungen und Maßnahmen erforderlich, z. B.
- eine zentrale betriebliche Meldestelle,
- besondere Notrufmelder oder
- transportable Notrufeinrichtungen.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen" im Themenfeld "Personen-Notsignal-Anlagen".

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