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Erste-Hilfe-Material
In jedem Betrieb ist es notwendig, ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu haben (§ 25 Abs. 2, BGV/GUV-V A 1).Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und der Organisation des betrieblichen Rettungswesens.
Die Arbeitsstättenregel A4.3 enthält Angaben, die sich jedoch nur auf das Verbandmaterial erstrecken.
Geeignetes Verbandsmaterial enthalten z. B.:
- großen Verbandkasten, nach DIN 13169 "Erste-Hilfe-Material;
Verbandkasten E", oder - kleiner Verbandkasten, nach DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material;
Verbandkasten C"
Anzahl der notwendigen Verbandkästen
|
Betriebsart |
Zahl der Versicherten |
Verband- |
Verband- kasten GROSS 1) |
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe |
1 - 50 51 - 300 ab 301 |
1 |
1 2 |
|
für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten |
|||
| Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe |
1 - 20 21 - 100 ab 101 |
1 |
1 2 |
|
für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten |
|||
| Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen |
1 - 10 11 - 50 ab 51 |
12) |
1 2 |
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für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten |
|||
1) = Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.
2) = Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.
In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können zusätzlich
- medizinische Geräte und sonstige Hilfsmittel (z.B. Sauerstoffmaske, Beatmungsmaske, Automatisierter externer Defibrillator etc.)
- Antidote (Gegenmittel bzw. neutralisierende Stoffe bei Vergiftungen)

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