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Betrieblicher Ersthelfer
Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb
(§ 26, BGV/GUV-V A 1):
- Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
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- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
- in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
Lehrgang (8 Doppelstunden).
Um Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training (4 Doppelstunden) erforderlich.
Beide Lehrgänge können nur durch speziell dazu ermächtigte Stellen durchgeführt werden. Neben den 5 Hilfsorganisationen
- Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)
- Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
- Deutsches Rotes-Kreuz (DRK)
- Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH)
- Malteser-Hilfsdienst (MHD)
enthält die Liste der Ermächtigten Stellen weitere Anbieter von Erste-Hilfe-Ausbildungen für Betriebe (§ 26 Abs. 2, BGV/GUV-V A 1).
Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften in Form von Pauschalgebühren getragen und direkt mit den Ausbildungsstellen abgerechnet. Weitere Lehrgangsgebühren, weder für die Teilnehmer noch für Unternehmer, entstehen nicht. Lediglich Kosten für Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten trägt der Unternehmer.
Anmeldeverfahren
In der Regel meldet der Unternehmer die zukünftigen Ersthelfer zur Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle an. Dazu leitet er das ausgefüllte Anmeldeformular zur verbindlichen Anmeldung an die Ausbildungsstelle weiter.
Nach erfolgreicher Teilnahme am Ersthelferlehrgang muss der Unternehmer den Beschäftigten als Ersthelfer im Betrieb benennen.
Es bietet sich an, z. B. durch Verleihung einer Ernennungsurkunde auf diese besondere Funktion deutlich hinzuweisen.

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