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Fragen und Antworten
Wie bestelle ich Ersthelfer?Grundsätzlich obliegt dem Unternehmer die Auswahl der geeigneten Ersthelfer. Dabei ist zu beachten, dass z. B. auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelfer anwesend sein müssen.
Für die Bestellung gibt es keine Formvorschriften. Sie sollte allerdings schriftlich erfolgen. Sinnvoll wäre es ausserdem, einen entsprechenden Vermerk in die Personalakte bzw. als Ergänzung zum Arbeitsvertrag aufzunehmen.
Wer sollte Ersthelfer werden?
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer Ersthelfer werden, bei dem nicht gravierende körperliche oder psychische Gründe
dagegen sprechen. Denken Sie auch an folgende Personen:
sich selbst als Unternehmer (in kleinen Betrieben oft eine gute Lösung)
- Männer und Frauen
- ausländische Arbeitnehmer
- Führungskräfte
- Sicherheitsfachkräfte bzw. Sicherheitsbeauftragte
Wer bildet Ersthelfer aus?
Die von den Unfallversicherungsträgern geförderte Ausbildung der Ersthelfer erfolgt in der Regel durch eine dazu
ermächtigte Stelle.
Im Dokumenten-Pool finden Sie eine Liste mit allen Adressen und Telefonnummern der ermächtigten
Stellen.
Was kostet die Ausbildung?
Die Teilnahmegebühren für den Erste-Hilfe-Lehrgang und das Erste-Hilfe-Training tragen die Unfallversicherungsträger.
Die Ausbildungsträger rechnen direkt mit den Unfallversicherungsträgern ab. Die restlichen Kosten (z. B.
Entgeltfortzahlung, Fahrkosten) trägt der Unternehmer.
Wer unterstützt mich bei der Organisation der Ersten Hilfe?
Der wichtigste Ansprechpartner bei der Planung und Umsetzung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Unternehmen ist der
Betriebsarzt. Die Beratung und Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe gehört zu seinen gesetzlich
festgelegten Aufgaben. Unterstützung erfolgt auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit .
Übrigens - bei konkreten Fragen zur Ersten Hilfe im Unternehmen steht natürlich auch die zuständigen
Unfallversicherungsträger mit ihrer Präventionsabteilung zur Verfügung.
Kann ich meine Erste-Hilfe-Pflichten delegieren?
Vor allem in großen Betrieben ist es unumgänglich, einige Erste-Hilfe-Pflichten an geeignete Personen zu delegieren. In
der Checkliste zur Organisation der Ersten Hilfe ist eine entsprechende Zuordnung (Wer soll welche Aufgaben
übernehmen?) bereits berücksichtigt.
Tipp: Sie sollten die übertragenen Aufgaben und Befugnisse schriftlich festhalten.
Welche Folgen hat es, wenn die Vorschriften missachtet werden?
Wenn der Unternehmer seine Erste-Hilfe-Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt, können daraus unangenehme
rechtliche Konsequenzen entstehen. Ein Verwarnungsgeld oder ein Geldbuße sind da noch die geringsten Folgen. Sollte ein
Beschäftigter aufgrund mangelhafter Organisation oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Gesundheitsschaden
erleiden oder sogar zu Tode kommen, hätte dies auch strafrechtliche Konsequenzen – bis hin zu einer Anklage wegen
Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung.
Wieviele Ersthelfer müssen im Betrieb anwesend sein?
Nach § 26 Abs. 1 der UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1/GUV A1) errechnet sich die Anzahl der Ersthelfer, die
mindestens zur Verfügung stehen müssen, wie folgt:
| 1. | Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten | 1 | EH* |
| 2. | bei mehr als 20 anwesenden Versicherten: | ||
| a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben | 5 % | EH der anwesenden Versicherten |
|
| b) in sonstigen Betrieben | 10 % | EH der anwesenden Versicherten |
* EH = Ersthelfer

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