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Turmdrehkräne
Foto: Turmdrehkräne; spuno © www.fotolia.de

Kontakt:

Fachausschuss Bauwesen
(bisher: Fachausschuss Tiefbau)
Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test
Landsberger Straße 309
80687 München
Tel.: 089 8897-858
Fax: 089 8897-859
Benannte Stelle der EU, Kennummer: 0515

Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG

Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Für Maschinen- und Gerätearten, die im Freien benutzt werden, gilt seit dem 1. Januar 2002 die Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen. Mit der Regelung wird das Ziel verfolgt, dem Markt leisere Produkte bereitzustellen.

Die Richtlinie verlangt, dass alle 63 Maschinengruppen, die in ihren Geltungsbereich fallen, mit einer CE-Kennzeichnung und dem Schallleistungspegel gekennzeichnet werden. Damit sollen den künftigen Nutzern ausreichende Informationen über die Geräuschemission der jeweiligen Maschine zur Verfügung gestellt werden.

Diese so genannte "Outdoor-Richtlinie" betrifft vor allem Baumaschinen, aber beispielsweise auch Hubarbeitsbühnen, Kehrmaschinen, Kräne oder Kompressoren. Für alle diese Maschinengruppen legt die Richtlinie Messverfahren und Betriebsbedingungen für die Bestimmung des Schallleistungspegels fest. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellen für jeden Typ eines hergestellten Gerätes oder einer Maschine eine EG-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an, die zusätzlich den garantierten Schallleistungspegel enthalten muss.

In deutsches Recht umgesetzt wurde die Richtlinie mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002, in Kraft seit 6. September 2002.

Fachausschuss Bauwesen: Benannte Stelle

Für bestimmte Maschinengruppen müssen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung Grenzwerte eingehalten werden. Dabei ist die Einschaltung einer europäisch benannten Prüf- und Zertifizierungsstelle notwendig. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter können unter drei Konformitätsbewertungsverfahren wählen:

  • interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang VI der Richtlinie
  • Einzelprüfung gemäß Anhang VII der Richtlinie
  • umfassende Qualitätssicherung gemäß Anhang VIII der Richtlinie

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachausschusses Bauwesen verfügt über eine langjährige hohe Kompetenz im Bereich Lärmmessung, die den Herstellern - und damit dann auch den Betrieben, die die Maschinen einsetzen - zugute kommt.

Der Fachausschuss Bauwesen wurde für folgende Geräte und Maschinen durch die Zentrale der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als Prüf- und Zertifizierungsstelle nach Outdoor-Richtlinie benannt.

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