
Ansprechpartner:
Geschäftsstelle DGUV Test
Königsbrücker Landstraße 2
01109 Dresden
Tel.: 0351 457 2212
Fax: 0351 457 2215
Glossar Prüfung und Zertifizierung
Das Glossar erläutert Ihnen wichtige Begriffe aus der Konformitätsbewertung. Es wird ständig aktualisiert und
erweitert. Wenn Sie dennoch einen gesuchten Begriff nicht finden, freuen wir uns über Ihren Hinweis.
| A |
| Akkreditierung |
Akkreditierung ist die formale Anerkennung durch einen unabhängigen Dritten, dass eine
Konformitätsbewertungsstelle festgelegte Anforderungen erfüllt und kompetent ist, bestimmte
Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen. |
| Ausstellen von Produkten |
Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zweck der Werbung (§ 2 Abs. 9 GPSG) |
| B |
|
Baumusterprüfung
|
Bei einer Baumusterprüfung überprüft eine Prüf- und Zertifizierungsstelle, ob ein Baumuster mit
bestimmten Anforderungen übereinstimmt.
Eine EG-Baumusterprüfung kann nur eine für das Produkt benannte Stelle durchführen, eine Baumusterprüfung zur Erlangung
des GS-Zeichens nur eine GS-Stelle. |
|
benannte Stelle
|
Von jedem EG-Mitgliedstaat können Prüf- und Zertifizierungsstellen benannt werden, die
Konformitätsbewertungsverfahren nach einer oder mehreren europäischen Richtlinie/n durchführen. Diese Stellen werden
auch notifizierte Stellen genannt. |
| Bereitstellen auf dem Markt |
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb,
Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmakrt im Rahmen einer Geschäftsfähigkeit (Art. 2 Nr. 1 EG-Verordnung
765/2008) |
| Bevollmächtigter |
Hersteller, die Ihren Sitz außerhalb der EU haben, benennen einen
Bevollmächtigten, der die Verpflichtungen des Herstellers innerhalb der EU wahrnimmt. Als Bevollmächtigte kann eine
Person oder Institution fungieren. Häufig handelt es sich hier um den Importeur, der seinen Sitz innerhalb der EU
hat. |
| C |
| CE-Kennzeichnung |
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklären mit der
CE-Kennzeichnung, dass das in Verkehr gebrachte Produkt allen einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
entspricht.CE steht dabei für "Communauté Européene" (Europäische Gemeinschaft).
Das CE-Zeichen ist eine gesetzliche Kennzeichnung und dient lediglich als eine Art "Warenpass" für die
Marktaufsichtsbehörden der europäischen Staaten. Es ist kein Prüfzeichen oder Gütesiegel und somit nicht für
Werbezwecke verwendbar.
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| CEN |
Das "Comité Européen de Normalisation" (Europäisches Komitee für Normung) ist eine der europäischen
Normungorganisationen, die unter anderem im Auftrag der Europäischen Kommission harmonisierte Normen erarbeiten.
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| CENELEC |
Das Comité Européen de Normalisation Electrotechnique" (Europäisches Komitee für elektrotechnische
Normung) ist eines der europäischen Normungsgremien, die unter anderem im Auftrag der Europäischen Kommission
harmonisierten Normen erarbeiten. |
| D |
| DIN |
Das "Deutsche Institut für Normung" ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in
Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. |
| E |
EG-Konformitäts-
erklärung |
siehe Konformitätserklärung |
| Einführer |
Nach § 2 Abs. 12 GPSG ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche
oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dieses
veranlasst. |
| G |
| GS-Zeichen |
Das GS-Zeichen steht für "Geprüfte Sicherheit". Das Zeichen darf nur durch eine hierfür zugelassene
Prüf- und Zertifizierungsstelle zuerkannt werden, seine Gültigkeit beträgt maximal fünf Jahre.
Bestandteil der GS-Zeichenzuerkennung ist eine Produktionsüberwachung. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die
Serienprodukte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
Geregelt wird das GS-Zeichen in § 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. |
| H |
| harmonisierte Norm |
Eine harmonisierte Norm ist eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation nach einem
bestimmten Verfahren im Auftrag der Europäischen Kommission erarbeitet und angenommen und deren Fundstelle im Amtsbaltt
der Europäischen Union veröffentlicht wurde. |
| Händler |
Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller,
Bevollmächtigter oder Einführer ist. |
| Hersteller |
Hersteller ist diejenige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die
für den Entwurf oder die Fertigung des Gerätes verantwortlich ist oder sich durch Anbringen des Namens, der Marke oder
eines anderen Zeichens als Hersteller ausgibt (Eigenmarken von Versandfirmen). Hersteller ist auch, wer aus bereits
gefertigten Endprodukten ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät verändert, umbaut oder anpasst(wesentliche
Veränderung). |
| I |
| Importeur |
siehe Einführer |
| Inverkehrbringen |
Die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt (Art. 2 Nr. 2 EG-Verordnung
765/2008) |
| K |
| Konformität |
Erfüllung festgelegter Anforderungen
|
Konformitäts-
bewertung |
Konformitätsbewertung ist die systematische Untersuchung, inwieweit ein Produkt, ein Prozess oder eine
Dienstleistung festgelegte Anforderungen erfüllt
|
Konformitäts-
erklärung |
Mit der EG-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt alle Anforderungen der
anwendbaren EG-Richtlinie/n; erfüllt. |
| N |
| notifizierte Stelle |
siehe benannte Stelle |
| P |
| Prüfungen |
Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale z.B. eines Produktes nach einem festgelegten Verfahren (s. DIN
EN ISO / IEC 17000 Ziffer 4.2) |
| T |
| technisches Arbeitsmittel |
Als technische Arbeitsmittel bezeichnet das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz verwendungsfertige
Arbeitseinrichtungen, deren Zubehörteile und Schutzeinrichtungen sowie - wenn sie von einer europäischen Richtlinie wie
z.B. der Maschinenrichtlinie erfasst sind - Teile von technischen Arbeitsmitteln.
Voraussetzung für die Einstufung als technisches Arbeitsmittel ist, dass das Produkt nicht für Verbraucher bestimmt ist
und von diesen unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch nicht benutzt werden. |
| V |
| Verbraucherprodukt |
Alle Produkte, die entweder für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren
Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind, werden im Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) als "Verbraucherprodukte" bezeichnet. |
| Z |
| Zertifizierung |
Bestätigung durch eine dritte Seite bezogen auf Produkte, Prozesse, Systeme oder Personen. (DIN EN
ISO/IEC 17000, Ziffer 5.5)
|
| zugelassene Stelle |
Zugelassene Stellen sind Prüf- und Zertifizierungsstellen für die Zuerkennung des GS-Zeichens oder für
die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nach europäischen Richtllinien, die von der zuständigen Behörde
(in der Regel die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik - ZLS) für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt
wurden. |