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Tel.: 0351 457 2212
Fax: 0351 457 2215

Glossar Prüfung und Zertifizierung

Das Glossar erläutert Ihnen wichtige Begriffe aus der Konformitätsbewertung. Es wird ständig aktualisiert und erweitert. Wenn Sie dennoch einen gesuchten Begriff nicht finden, freuen wir uns über Ihren Hinweis.

A
Akkreditierung Akkreditierung ist die formale Anerkennung durch einen unabhängigen Dritten, dass eine Konformitätsbewertungsstelle festgelegte Anforderungen erfüllt und kompetent ist, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen.
Ausstellen von Produkten Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zweck der Werbung (§ 2 Abs. 9 GPSG)

B

Baumusterprüfung

Bei einer Baumusterprüfung überprüft eine Prüf- und Zertifizierungsstelle, ob ein Baumuster mit bestimmten Anforderungen übereinstimmt.
Eine EG-Baumusterprüfung kann nur eine für das Produkt benannte Stelle durchführen, eine Baumusterprüfung zur Erlangung des GS-Zeichens nur eine GS-Stelle.

benannte Stelle

Von jedem EG-Mitgliedstaat können Prüf- und Zertifizierungsstellen benannt werden, die Konformitätsbewertungsverfahren nach einer oder mehreren europäischen Richtlinie/n durchführen. Diese Stellen werden auch notifizierte Stellen genannt.
Bereitstellen auf dem Markt Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmakrt im Rahmen einer Geschäftsfähigkeit (Art. 2 Nr. 1 EG-Verordnung 765/2008)
Bevollmächtigter Hersteller, die Ihren Sitz außerhalb der EU haben, benennen einen Bevollmächtigten, der die Verpflichtungen des Herstellers innerhalb der EU wahrnimmt. Als Bevollmächtigte kann eine Person oder Institution fungieren. Häufig handelt es sich hier um den Importeur, der seinen Sitz innerhalb der EU hat.
C
CE-Kennzeichnung Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklären mit der CE-Kennzeichnung, dass das in Verkehr gebrachte Produkt allen einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.CE steht dabei für "Communauté Européene" (Europäische Gemeinschaft).
Das CE-Zeichen ist eine gesetzliche Kennzeichnung und dient lediglich als eine Art "Warenpass" für die Marktaufsichtsbehörden der europäischen Staaten. Es ist kein Prüfzeichen oder Gütesiegel und somit nicht für Werbezwecke verwendbar.
CEN Das "Comité Européen de Normalisation" (Europäisches Komitee für Normung) ist eine der europäischen Normungorganisationen, die unter anderem im Auftrag der Europäischen Kommission harmonisierte Normen erarbeiten.
CENELEC Das Comité Européen de Normalisation Electrotechnique" (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung) ist eines der europäischen Normungsgremien, die unter anderem im Auftrag der Europäischen Kommission harmonisierten Normen erarbeiten.
D
DIN Das "Deutsche Institut für Normung" ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen.
E
EG-Konformitäts-
erklärung
siehe Konformitätserklärung
Einführer Nach § 2 Abs. 12 GPSG ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst.
G
GS-Zeichen Das GS-Zeichen steht für "Geprüfte Sicherheit". Das Zeichen darf nur durch eine hierfür zugelassene Prüf- und Zertifizierungsstelle zuerkannt werden, seine Gültigkeit beträgt maximal fünf Jahre.
Bestandteil der GS-Zeichenzuerkennung ist eine Produktionsüberwachung. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Serienprodukte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
Geregelt wird das GS-Zeichen in § 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.
H
harmonisierte Norm Eine harmonisierte Norm ist eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation nach einem bestimmten Verfahren im Auftrag der Europäischen Kommission erarbeitet und angenommen und deren Fundstelle im Amtsbaltt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
Händler Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist.
Hersteller Hersteller ist diejenige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die für den Entwurf oder die Fertigung des Gerätes verantwortlich ist oder sich durch Anbringen des Namens, der Marke oder eines anderen Zeichens als Hersteller ausgibt (Eigenmarken von Versandfirmen). Hersteller ist auch, wer aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät verändert, umbaut oder anpasst(wesentliche Veränderung).

I
Importeur siehe Einführer
Inverkehrbringen Die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt (Art. 2 Nr. 2 EG-Verordnung 765/2008)

K
Konformität Erfüllung festgelegter Anforderungen

Konformitäts-
bewertung
Konformitätsbewertung ist die systematische Untersuchung, inwieweit ein Produkt, ein Prozess oder eine Dienstleistung festgelegte Anforderungen erfüllt

Konformitäts-
erklärung
Mit der EG-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt alle Anforderungen der anwendbaren EG-Richtlinie/n; erfüllt.

N
notifizierte Stelle siehe benannte Stelle

P
Prüfungen Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale z.B. eines Produktes nach einem festgelegten Verfahren (s. DIN EN ISO / IEC 17000 Ziffer 4.2)

T
technisches Arbeitsmittel Als technische Arbeitsmittel bezeichnet das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, deren Zubehörteile und Schutzeinrichtungen sowie - wenn sie von einer europäischen Richtlinie wie z.B. der Maschinenrichtlinie erfasst sind - Teile von technischen Arbeitsmitteln.
Voraussetzung für die Einstufung als technisches Arbeitsmittel ist, dass das Produkt nicht für Verbraucher bestimmt ist und von diesen unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch nicht benutzt werden.

V
Verbraucherprodukt Alle Produkte, die entweder für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind, werden im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) als "Verbraucherprodukte" bezeichnet.

Z
Zertifizierung Bestätigung durch eine dritte Seite bezogen auf Produkte, Prozesse, Systeme oder Personen. (DIN EN ISO/IEC 17000, Ziffer 5.5)
zugelassene Stelle Zugelassene Stellen sind Prüf- und Zertifizierungsstellen für die Zuerkennung des GS-Zeichens oder für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nach europäischen Richtllinien, die von der zuständigen Behörde (in der Regel die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik - ZLS) für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt wurden.

so geht's