Aktuelles
Produktprüfung und -zertifizierung
QM-Systeme
Zertifikatsrecherche
Fachinformationen
Kundenservice
Adressen
Wir über uns
> Fachinformat...
> FAQ - Häufig gestellte Fragen
FAQ

Ansprechpartner:


Geschäftsstelle DGUV Test
Königsbrücker Landstraße 2
01109 Dresden

Tel.: 0351 457 2212
Fax: 0351 457 2215

FAQs Prüfung, Zertifizierung, Konformitätsbewertung und Produktsicherheit

  1. Ist es möglich, ein Produkt auch dann noch im Betrieb einzusetzen, wenn das GS-Zertifikat abgelaufen ist?
  2. Welche Regeln gelten für Druckgeräte, wenn diese per Definition der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen oder diese dafür bestimmt sind, in Maschinen verbaut zu werden?
  3. Import von gebrauchte Maschinen aus der Schweiz nach Deutschland. 
    Sind diese Maschinen entsprechend § 2 Abs. 8 GPSG (Einfuhr in den EWR steht dem Inverkehrbringen einer neuen Maschine gleich) neue Maschinen gleichgestellt, da die Schweiz kein Mitglied des EWR ist? Oder gibt es in den Abkommen mit der Schweiz zur gegenseitige Anerkennung von Konformtiätsbewertungsverfahren eine Regelung, die die Schweiz hier gleichstellt?
  4. Ist eine EG-Baumusterprüfung auch für Maschinen und Sicherheitsbauteile möglich, die nicht in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind?
  5. Was versteht man unter Grundnormen, Gruppennormen und Produktnormen?
  6. Muss für eine Gebrauchtmaschine, die vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie hergestellt, aber nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betrieben wurde, beim Inverkehrbringen in den EWR eine Konformitätserklärung erstellt und eine CE-Kennzeichnung angebracht werden?
  7. Ist es möglich, für Stiele von Handwerkzeugen ein GS-Zeichen zu bekommen?
  8. Was muss eine EG-Konformitätserklärung beinhalten?
  9. Welche Bedeutung hat die CE-Kennzeichnung?
  10. Muss eine Maschine bei einer Messevorführung eine CE-Kennzeichnung tragen?
  11. Wann spricht man von einer wesentlichen Veränderung an einer Maschine?
    Was ist hierbei zu beachten?
  12. Warum erscheinen manche Produkte mit GS-Zeichen nicht in Ihrer Datenbank Geprüfte Produkte?
 Ist es möglich, ein Produkt auch dann noch im Betrieb einzusetzen, wenn das GS-Zertifikat abgelaufen ist?
Ja!
Mit dem GS-Zeichen bestätigt eine unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle, dass das Produkt den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht. Das Produkt muss so beschaffen sein, dass es bei der Benutzung oder bei einer vorhersehbaren Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit des Verwenders oder Dritter nicht gefährdet. Dies gilt für die gesamte übliche Gebrauchsdauer.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV dürfen Betriebe nur Arbeitsmittel einsetzen, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Das GS-Zeichen bietet somit eine zuverlässige Unterstützung bei der Auswahl von geeigneten Arbeitsmitteln.
Ein GS-Zertifikat ist maximal fünf Jahre gültig. Wird das GS-Zeichen-Zertifikat nicht verlängert, darf der Hersteller (Zertifikatsinhaber) das GS-Zeichen nicht mehr für Produkte verwenden, die er nach dem Auslaufen des Zertifikates vertreiben will.
Auf Produkte, die bereits verkauft wurden hat dies keine Auswirkung. Sie können selbstverständlich weiter betrieben werden und das GS-Zeichen zu Recht tragen.
 Welche Regeln gelten für Druckgeräte, wenn diese per Definition der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen oder diese dafür bestimmt sind, in Maschinen verbaut zu werden?
Die Druckgeräterichtlinie regelt im Artikel 1, welche Druckgeräte und Baugruppen in den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie fallen (s. Absatz 2) und welche Druckgeräte und Baugruppen nicht unter ihren Geltungsbereich fallen (s. Absatz 3).
So heißt es im Artikel 1 Absatz 3.6 erster Anstrich:
„Geräte, die nach Artikel 9 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden: [unter anderem der Maschinen-richtlinie] sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.“

Ein auf den Markt gebrachtes Produkt ist dann eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie, wenn für alle verbauten Komponenten die Ausschlussregelung gemäß Artikel 1 Absatz 3.6 erster Gedankenstrich zur Anwendung kommt. Dieses Produkt unterliegt dann der Ma-schinenrichtlinie 2006/42/EG. Dies gilt auch für Druckgeräte, die als Komponenten in eine Maschine verbaut werden sollen und nicht höher als in die Kategorie I eingestuft sind. Dies muss in der Gebrauchsanweisung beschrieben sein.
Für diese Produkte (Maschinen) bilden die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Druckgeräterichtlinie eine gute Grundlage zur Beschreibung des erforderlichen Sicherheitsstandards in Bezug auf die Gefährdung durch Druck.

Druckgeräte, die in eine höhere Kategorie als Kategorie I eingestuft werden, fallen unter den Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie, auch wenn diese Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie oder Teile einer Maschine sind.
Vergleiche Artikel 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
„Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung die-ser anderen Richtlinien nicht mehr.“

Die Druckgeräterichtlinie ist eine "Gemeinschaftsrichtlinie" im Sinne des Artikels 3 der Ma-schinenrichtlinie 2006/42/EG.

HINWEIS: Diese Regelung verbietet aber nicht den Einbau von CE-gekennzeichneten Druckgeräten in eine Maschine.
 Sind importierte gebrauchte Maschinen aus der Schweiz nach Deutschland neuen Maschinen gleichgestellt?
Zwischen der Schweiz und der EU existiert ein Abkommen in dem die gegenseitige Anerkennung von Konformtiätsbewertungsverfahren vereinbart wurde ("Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätserklärungen (ABl. L 114 S. 369 vom 30. April 2002)").
Dieses Abkommen hat in Bezug auf Gebrauchtmaschinen ein besonderes Merkmal. Im Anhang 1 Kapitel 1 Abschnitt V heißt es, dass das genannte Abkommen auch für diejenigen Maschinen gilt, die im Gebiet einer Vertragspartei bereits in Verkehr gebracht wurden und als Gebrauchtmaschinen auf den Markt der anderen Vertragspartei ausgeführt werden.
Dies bedeutet im Klartext, dass Gebrauchtmaschinen aus der Schweiz bei Einfuhr in die BRD nicht der EU-Maschinenrichtlinie entsprechen müssen. Die Gebrauchtmaschine unterfällt hinsichtlich ihrer Beschaffenheit also § 4 (2) GPSG. Sie wird betrachtet als wäre sie bereits im EWR in Verkehr gebracht worden. Das entbindet jedoch nicht davon, dass diese Maschine den Anforderungen nach Anhang 1 der BetrSichV entspricht.

 Ist eine EG-Baumusterprüfung auch für Maschinen und Sicherheitsbauteile möglich, die nicht in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind?
Für Maschinen und Sicherheitsbauteile, die nicht in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind, ist leider keine EG-Baumusterprüfung möglich. In diesen Fällen führen die Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test aber freiwillige Baumusterprüfungen durch und bestätigen bei bestandener Prüfung die Übereinstimmung des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie. Auch das GS-Zeichen oder das DGUV Test-Zeichen können vergeben werden.

 Was versteht man unter Grundnormen, Gruppennormen und Produktnormen?
Die in der Maschinenrichtlinie und anderen Binnenmarkt-Richtlinien festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen werden durch europäische Normen konkretisiert. Um Doppelarbeit bei der Aufstellung von harmonisierten Normen zu vermeiden, wurde bei der Maschinennormung eine Normenhierarchie eingeführt: man unterscheidet zwischen Grundnormen (Typ A), Gruppennormen (Typ B [B1 und B2]) und Produktnormen (Typ C). Typ A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) enthalten die Grundbegriffe, Gestaltungsleitsätze und allgemeinen Aspekte, die für alle Maschinen gelten. Typ B-Normen (Sicherheitsgruppennormen) behandeln einen Sicherheitsaspekt oder eine Art von sicherheitstechnischen Einrichtungen, die für eine ganze Reihe von Maschinen verwendet werden können. Die B1-Normen behandeln allgemeine Sicherheitsaspekte (z.B. Sicherheitsabstände) und die B2-Normen befassen sich mit Sicherheitseinrichtungen (z.B. Zweihandschaltung). Typ C-Normen (Maschinensicherheitsnormen) enthalten detaillierte Sicherheitsanforderungen für eine bestimmte Maschine oder Gruppe von Maschinen. Typ A- und B-Normen kann man als Bausteine betrachten, auf die beim Erarbeiten von Typ C-Normen zurückgegriffen wird. So werden beispielsweise in der EN 574 verschiedene Sicherheitskategorien für Zweihandschaltungen beschrieben, auf die der Typ C-Normensetzer je nach seiner Risikoabschätzung "katalogartig" zurückgreifen kann. Nur beim Vorliegen von Typ C-Normen ist das Sicherheitsniveau für eine bestimmte Maschine detailliert festgelegt. Die europäische Normungsinstitution CEN bietet eine Liste der harmonisierten A-, und B-Normen zur Maschinenrichtlinie (pdf) an.

 Muss für eine Gebrauchtmaschine, die vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie hergestellt, aber nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betrieben wurde, beim Inverkehrbringen in den EWR eine Konformitätserklärung erstellt und eine CE-Kennzeichnung angebracht werden?
Maschinen, die vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie gefertigt wurden und seitdem unverändert in einem Land des EWR betrieben werden, sind von den Regelungen der Maschinenrichtlinie ausgeschlossen. Für alle anderen Maschinen, die nach dem 1.1.1995 im EWR erstmalig in Verkehr gebracht werden, gelten die Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Damit sind auch für gebrauchte Maschinen und Anlagen, die vor 1995 hergestellt, aber nicht im EWR in Verkehr gebracht oder betrieben wurden, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu beachten. Eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung sind erforderlich.

Ist es bei solchen gebrauchten Maschinen nicht mehr möglich, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen, ist eine Einfuhr in den EWR nicht gestattet.

 Ist es möglich, für Stiele von Handwerkzeugen ein GS-Zeichen zu bekommen?
Die Zuerkennung des GS-Zeichens erfolgt auf der Grundlage des Geräte- und Produktsicherheitsgesetztes nur für verwendungsfertige Verbraucherprodukte (§ 7 GPSG).

Bei einem Werkzeugstiel handelt es sich um kein verwendungsfertiges Verbraucherprodukt, sondern nur um einen Teil eines solchen Arbeitsmittels. Daher kann ein Stiel kein eigenes GS-Zeichen zuerkannt bekommen.

Die Anbringung des GS-Zeichens auf dem Stiel sagt somit aus, dass das komplette Handwerkzeug einer erfolgreichen GS-Zeichenprüfung unterzogen wurde.

 Was muss eine EG-Konformitätserklärung beinhalten?
Angaben dazu, was eine Konformitätserklärung beinhalten muss, sind in den einzelnen Binnenmarkt-Richtlinien enthalten. Bestimmte Formvorschriften sind darin nicht enthalten.

Die EG-Konformitätserklärung muss in einer der EG-Amtssprachen verfasst werden. Wird gefordert, dass die EG-Konformitätserklärung den Produkten beizufügen ist, muss die Erklärung in der Amtssprache des Landes verfasst werden, in der das Produkt benutzt werden soll. Zusätzlich ist solchen Produkten auch eine Kopie der EG-Konformitätserklärung in der Originalsprache beizufügen.

Eine Hilfe bei der Erstellung der Konformitätserklärung bietet die DIN EN ISO/IEC 17050: 2005-01 "Konformitätsbewertung - Konformitätserklärung von Anbietern". Danach ist freigestellt, ob die Konformitätserklärung als Dokument, Etikett oder in einer anderen, gleichwertigen Form vorgelegt wird. Die Erklärung soll so verfasst sein, dass aus ihrem Inhalt heraus der Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Produkt und der zugrundeliegenden Richtlinie ersichtlich ist.

 Welche Bedeutung hat die CE-Kennzeichnung?
Im europäischen Binnenmarkt sind alle Produkte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, frei in der Gemeinschaft verkehrsfähig. "CE" steht hierbei für "Communauté Européenne", also "Europäische Gemeinschaft". Die CE-Kennzeichnung wird von manchen als eine Art "Reisepass" für Produkte bezeichnet.

Vor der Anbringung des CE-Zeichens an dem Produkt muss der Hersteller eines der Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die die entsprechende Richtlinie vorsieht. Erst wenn das Konformitätsbewertungsverfahren positiv abgeschlossen wurde, bestätigt der Hersteller mit der Anbringung des CE-Zeichens, dass das Produkt die grundlegenden Anforderungen aller EG-Richtlinien, die eine entsprechende Kennzeichnung verlangen, erfüllt.

Mit der CE-Kennzeichnung wird nicht bestätigt, dass das Produkt mit (harmonisierten) Normen übereinstimmt. Der Hersteller kann von Normen abweichen, sofern die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird.

 Muss eine Maschine bei einer Messevorführung eine CE-Kennzeichnung tragen?
Eine Maschine, die auf einer Messe, Ausstellung oder beim Kunden ausgestellt oder vorgeführt wird, gilt nicht als in Verkehr gebracht im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Eine CE-Kennzeichnung ist somit nicht erforderlich.

Sofern die Voraussetzungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die die Maschinenrichtlinie in deutsches Recht umsetzt, nicht erfüllt sind (z.B. fehlende CE-Kennzeichnung), muss allerdings ein sichtbares Schild deutlich hierauf hinweisen (§ 4 Abs. 5 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz).

 Wann spricht man von einer wesentlichen Veränderung an einer Maschine? Was ist hierbei zu beachten?

Erst wenn durch eine Veränderung bedingt neue, erhebliche Gefahren auftreten, geht man von einer wesentlichen Veränderung im Sinne des Gerätes- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) aus.

Ob es beim Umbau einer Maschine zu einer wesentlichen Veränderung kommt, kann nur auf Grundlage einer Gefahrenanalyse entschieden werden.

Wesentliche Veränderungen können z.B. in folgenden Fällen vorliegen:

  • bei Funktionsänderungen, die zusätzliche Gefährdungen hervorrufen
  • bei Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung
  • bei Erhöhung der Leistung einer Maschine.

Zu diesem Thema haben das zuständige Bundesministerium und die Bundesländer ein Interpretationspapier erarbeitet, das im Bundesarbeitsblatt vom 7. September 2000 erschienen ist (abgedruckt in der DGUV Test-Information 13).

Eine wesentlich veränderte Maschine wird als neue Maschine angesehen. Damit ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, das mit der Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung abschließt.

Nimmt ein Maschinenbetreiber eine wesentliche Veränderung selbst vor, wird er zum Hersteller und ist für die Konformitätsbewertung verantwortlich. Sofern er fachlich hierzu nicht in der Lage ist, bietet es sich an, den ursprünglichen Maschinenhersteller oder einen Umrüster hiermit zu beauftragen. Eine Baumusterprüfung durch eine anerkannte Prüf- und Zertifizierungsstelle kann als Unterstützung sinnvoll sein.


 Warum erscheinen manche Produkte mit GS-Zeichen nicht in Ihrer Datenbank Geprüfte Produkte?
In der Datenbank Geprüfte Produkte des DGUV Test finden Sie die Produkte, die ein gültiges Zertifikat einer berufsgenossenschaftlichen Prüf- und Zertifizierungsstelle haben. Produkte mit einem Zertifikat einer anderen Prüf- und Zertifizierungsstellen sind in unserer Datenbank nicht enthalten.

so geht's

FAQ zum Übergang
von der alten zur neuen
EG-Maschinenrichtlinie

zur_mrl