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Ansprechpartner:
Herr Henke
Geschäftsstelle DGUV Test
Königsbrücker Landstraße 2
01109 Dresden
Tel.: 0351 457 2212
Fax: 0351 457 2215
FAQs Prüfung, Zertifizierung, Konformitätsbewertung und Produktsicherheit
- Ist es möglich, ein Produkt auch dann noch im Betrieb
einzusetzen, wenn das GS-Zertifikat abgelaufen ist?
- Welche Regeln gelten für Druckgeräte, wenn diese per
Definition der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen oder diese dafür bestimmt sind, in Maschinen verbaut zu
werden?
- Import von gebrauchte Maschinen aus der Schweiz nach
Deutschland.
Sind diese Maschinen entsprechend § 2 Abs. 8 GPSG (Einfuhr in den EWR steht dem Inverkehrbringen einer neuen Maschine gleich) neue Maschinen gleichgestellt, da die Schweiz kein Mitglied des EWR ist? Oder gibt es in den Abkommen mit der Schweiz zur gegenseitige Anerkennung von Konformtiätsbewertungsverfahren eine Regelung, die die Schweiz hier gleichstellt?
- Ist eine EG-Baumusterprüfung auch für Maschinen und
Sicherheitsbauteile möglich, die nicht in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind?
- Was versteht man unter Grundnormen, Gruppennormen und
Produktnormen?
- Muss für eine Gebrauchtmaschine, die vor Inkrafttreten der
Maschinenrichtlinie hergestellt, aber nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betrieben wurde, beim
Inverkehrbringen in den EWR eine Konformitätserklärung erstellt und eine CE-Kennzeichnung angebracht werden?
- Ist es möglich, für Stiele von Handwerkzeugen ein GS-Zeichen zu
bekommen?
- Was muss eine EG-Konformitätserklärung beinhalten?
- Welche Bedeutung hat die CE-Kennzeichnung?
- Muss eine Maschine bei einer Messevorführung eine
CE-Kennzeichnung tragen?
- Wann spricht man von einer wesentlichen Veränderung an einer
Maschine?
Was ist hierbei zu beachten?
- Warum erscheinen manche Produkte mit GS-Zeichen nicht in Ihrer
Datenbank Geprüfte Produkte?
| Sind importierte gebrauchte Maschinen aus der Schweiz nach Deutschland neuen Maschinen gleichgestellt? | |
|---|---|
| Zwischen der Schweiz und der EU existiert ein Abkommen in dem die
gegenseitige Anerkennung von Konformtiätsbewertungsverfahren vereinbart wurde ("Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätserklärungen
(ABl. L
114 S. 369 vom 30. April 2002)"). Dieses Abkommen hat in Bezug auf Gebrauchtmaschinen ein besonderes Merkmal. Im Anhang 1 Kapitel 1 Abschnitt V heißt es, dass das genannte Abkommen auch für diejenigen Maschinen gilt, die im Gebiet einer Vertragspartei bereits in Verkehr gebracht wurden und als Gebrauchtmaschinen auf den Markt der anderen Vertragspartei ausgeführt werden. Dies bedeutet im Klartext, dass Gebrauchtmaschinen aus der Schweiz bei Einfuhr in die BRD nicht der EU-Maschinenrichtlinie entsprechen müssen. Die Gebrauchtmaschine unterfällt hinsichtlich ihrer Beschaffenheit also § 4 (2) GPSG. Sie wird betrachtet als wäre sie bereits im EWR in Verkehr gebracht worden. Das entbindet jedoch nicht davon, dass diese Maschine den Anforderungen nach Anhang 1 der BetrSichV entspricht. |
| Was versteht man unter Grundnormen, Gruppennormen und Produktnormen? | |
|---|---|
| Die in der Maschinenrichtlinie und anderen Binnenmarkt-Richtlinien festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen werden durch europäische Normen konkretisiert. Um Doppelarbeit bei der Aufstellung von harmonisierten Normen zu vermeiden, wurde bei der Maschinennormung eine Normenhierarchie eingeführt: man unterscheidet zwischen Grundnormen (Typ A), Gruppennormen (Typ B [B1 und B2]) und Produktnormen (Typ C). Typ A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) enthalten die Grundbegriffe, Gestaltungsleitsätze und allgemeinen Aspekte, die für alle Maschinen gelten. Typ B-Normen (Sicherheitsgruppennormen) behandeln einen Sicherheitsaspekt oder eine Art von sicherheitstechnischen Einrichtungen, die für eine ganze Reihe von Maschinen verwendet werden können. Die B1-Normen behandeln allgemeine Sicherheitsaspekte (z.B. Sicherheitsabstände) und die B2-Normen befassen sich mit Sicherheitseinrichtungen (z.B. Zweihandschaltung). Typ C-Normen (Maschinensicherheitsnormen) enthalten detaillierte Sicherheitsanforderungen für eine bestimmte Maschine oder Gruppe von Maschinen. Typ A- und B-Normen kann man als Bausteine betrachten, auf die beim Erarbeiten von Typ C-Normen zurückgegriffen wird. So werden beispielsweise in der EN 574 verschiedene Sicherheitskategorien für Zweihandschaltungen beschrieben, auf die der Typ C-Normensetzer je nach seiner Risikoabschätzung "katalogartig" zurückgreifen kann. Nur beim Vorliegen von Typ C-Normen ist das Sicherheitsniveau für eine bestimmte Maschine detailliert festgelegt. Die europäische Normungsinstitution CEN bietet eine Liste der harmonisierten A-, und B-Normen zur Maschinenrichtlinie (pdf) an. |
| Wann spricht man von einer wesentlichen Veränderung an einer Maschine? Was ist hierbei zu beachten? | |
|---|---|
|
Erst wenn durch eine Veränderung bedingt neue, erhebliche Gefahren auftreten, geht man von einer wesentlichen Veränderung im Sinne des Gerätes- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) aus. Ob es beim Umbau einer Maschine zu einer wesentlichen Veränderung kommt, kann nur auf Grundlage einer Gefahrenanalyse entschieden werden. Wesentliche Veränderungen können z.B. in folgenden Fällen vorliegen:
Zu diesem Thema haben das zuständige Bundesministerium und die Bundesländer ein Interpretationspapier erarbeitet, das im Bundesarbeitsblatt vom 7. September 2000 erschienen ist (abgedruckt in der DGUV Test-Information 13). Eine wesentlich veränderte Maschine wird als neue Maschine angesehen. Damit ist ein Konformitätsbewertungsverfahren
durchzuführen, das mit der Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung abschließt. |

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