Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Seit dem 1. Mai 2004 sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber laut Sozialgesetzbuch – neuntes Buch (SGB IX) verpflichtet, unabhängig von der Beschäftigtenanzahl, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einzuführen. Die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens liegt ausschließlich bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.

Ziele des BEM sind:

  • Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
  • Vorbeugung einer erneuten Arbeitsunfähigkeit sowie
  • Erhalt und Sicherung des Arbeitsplatzes

Anspruch auf ein BEM haben alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Der Zeitraum bezieht sich dabei immer auf die zurückliegenden zwölf Monate unabhängig vom Kalenderjahr und unabhängig von einer Erkrankung oder deren Ursache. Das Gesetz gilt für alle Beschäftigten und ist unabhängig von einer bereits bestehenden Schwerbehinderung.

Die Teilnahme am BEM-Verfahren ist für berechtigte Beschäftigte freiwillig und kann nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden. Das BEM unterliegt nach den vorhandenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte dem Mitbestimmungsrecht. Somit sind die betrieblichen Interessenvertretungen zu beteiligen.

Die Betriebsärztin / der Betriebsarzt kann den Betrieb sowohl bei der Einführung eines BEM als auch (mit Zustimmung der Beschäftigten) durch fachkundige Beratung im Einzelfall unterstützen.

Nicht zu verwechseln ist BEM mit der stufenweisen Wiedereingliederung, der oder dem sog. "Hamburger Modell" (§ 74 SGB V). . Hier erstellt das behandelnde ärztliche Fachpersonal in Abstimmung mit dem Beschäftigten und dem Betrieb einen Stufenplan zu einer schrittweisen Rückkehr in das Berufsleben. Das Hamburger Modell kann jedoch eine mögliche Maßnahme im Rahmen eines BEM darstellen.

Betriebe, die ein BEM durchführen, kommen nicht nur ihrer rechtlichen Verpflichtung nach, sie haben darüber hinaus auch einen konkreten wirtschaftlichen Nutzen. Durch den Erhalt der Arbeitskraft von qualifizierten Beschäftigten werden die Kosten für Einstellung und Einarbeitung neuer Beschäftigten vermieden. Gerade vor dem Hintergrund des demografischen Wandels kann dies zu einem unschätzbareren Vorteil werden, weil die Betriebe es immer schwerer haben, geeignete Fachkräfte zu finden (Fachkräfte-Mangel). Zudem haben Beschäftigte, bei denen durch ein BEM der Arbeitsplatz erhalten werden konnte, einen sehr positiven Einfluss auf die interne und externe Wahrnehmung des Betriebes.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und insbesondere die Unfallversicherungsträger unterstützen Mitgliedsunternehmen in vielerlei Hinsicht beim BEM. Dies reicht von der Strukturberatung bis hin zu der Unterstützung im Einzelfall bei Arbeits- oder Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Zum Thema BEM existiert eine Reihe von Medien, auf die hier zum Teil bereits verwiesen wurde. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Sachgebietes Beschäftigungsfähigkeit im Fachbereich Gesundheit im Betrieb der DGUV.

Zu spezifischen Unterstützungsangeboten des für Ihr Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträgers nehmen Sie bitte direkt mit diesem Kontakt auf.

Bei Fragen, insbesondere zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, kann sich der Betrieb auch an die übrigen Rehabilitationsträger (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, Integrations- und Inklusionsämter) wenden. Im Zweifelsfall lotst Sie Ihr Unfallversicherungsträger aber auch an die richtige Stelle.

Weitere Informationen

Projekt UV-Unterstützung BEM

  • Unterstützung der Betriebe beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (Broschüre), Projekt der gesetzlichen Unfallversicherung 2016-2018

UV-Träger

Externe Projekte