Gefahrstoffverzeichnis

Verschiedene Gefahrstoffsymbole

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Gefahrstoffsymbole
Bild: ernsthermann, fotolia

Gemäß Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber ein Gefahrstoffverzeichnis führen. Vorgaben zum Erstellen eines solchen Verzeichnisses enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400.

Gemäß TRGS 400 zählen zu den Gefahrstoffen auch chemische Arbeitsstoffe, die als nicht gefährlich eingestuft sind, wenn aus diesen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden (z. B. beim Schleifen oder Verbrennen) oder sie zu sonstigen Gefährdungen bei der Arbeit führen können (z. B. erstickend oder narkotisierend wirkende Gase). Häufig wird daher auch von einem Arbeitsstoff- und Gefahrstoff-Verzeichnis (AGV) gesprochen. Als Arbeitsstoffe müssen alle Produkte (Stoffe, Gemische, Erzeugnisse) erfasst werden, die im Arbeitsbereich verwendet werden. Dabei sind Tätigkeiten wie das Be- und Verarbeiten, die Lagerung, das Ab- und Umfüllen und das Befördern zu berücksichtigen.

Für jeden Arbeits- bzw. Gefahrstoff müssen mindestens folgende Angaben in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes (z. B. Produkt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt)
  • Einstufung des Gefahrstoffes oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen und
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Das Gefahrstoffverzeichnis muss darüber hinaus auf das zugehörige Sicherheitsdatenblatt verweisen. Sofern kein Sicherheitsdatenblatt bzw. keine anderen Informationen verfügbar sind, wird empfohlen, neben der Gefahrstoffbezeichnung auch Angaben zu gefährlichen Eigenschaften von relevanten Inhaltsstoffen zu ergänzen (Gesundheitsgefährdung unter besonderer Berücksichtigung krebserzeugender (karzinogener), keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Eigenschaften sowie Brand- und Explosionsgefahren).

Ergibt sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, dass von einem Arbeitsstoff nur geringe Gefährdungen ausgehen, so muss er nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden.

Das Gefahrstoffverzeichnis muss stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Erstmals im Unternehmen verwendete Gefahrstoffe sind unverzüglich in das Verzeichnis aufzunehmen.

Das Gefahrstoffverzeichnis kann sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form geführt werden. So kann das Gefahrstoffverzeichnis auch als Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dienen.