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Das Institutionskennzeichen (IK) ist ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung mit den Trägern der Sozialversicherung. Die Vergabe und Verwendung des IK ist im Februar 1979 von den Spitzenverbänden der Träger der Sozialversicherung vereinbart worden. Hierbei sind der bundeseinheitliche Aufbau des Kennzeichens sowie Vergabe und Abrechnungsverfahren festgelegt worden.

Auf Grund der positiven Erfahrungen ist das IK in das Sozialgesetzbuch aufgenommen worden und wird seit dem 01.01.1989 als offizielles Kennzeichen der Leistungsträger und Leistungserbringer im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke verwendet (§ 293 SGB V).

Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die heutige Bundesagentur für Arbeit haben eine Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen gebildet, die die Daten des IK speichert und den beteiligten Stellen für die maschinelle Erledigung des Abrechnungsverfahrens und Zahlungsverkehrs zur Verfügung stellt.

Die beteiligten Träger sind:

  • Gesetzliche Krankenkassen
  • Knappschaft-Bahn-See
  • Deutsche Rentenversicherung
  • Landwirtschaftliche Sozialversicherung
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Versorgungsverwaltungen
Mit dem IK wird insbesondere die Zahlungsabwicklung zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Leistungserbringern gesteuert. Aktualität und Genauigkeit der Daten sind deshalb die Grundvoraussetzung dafür, dass dieses Verfahren optimal funktioniert.

Um dies zu gewährleisten, werden die Möglichkeiten der Datenverarbeitung eingesetzt. Einheitliche Plausibilitäts- und Protokollprogramme dienen dazu, Fehler beim Erfassen und Verarbeiten sowie bei der Bestandsführung zu vermeiden und die Vollständigkeit der Informationen sicherzustellen. Etwaige Übertragungsfehler werden durch eine Prüfziffer maschinell erkannt.

ARGE·IK
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