Wer benötigt ein IK?

Ein IK benötigt jeder, der für die Sozialversicherung im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation Leistungen erbringt. Neben den Trägern der Sozialversicherung und auf Antrag folgende Gruppen von Leistungserbringern (Vertragspartner) erhalten z.B. ein IK (Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):

Leistungserbringer zusätzliche Info
Krankenhäuser (Akut)  
Ärzte D-Ärzte: Bei der Hilfsmittelversorgung von Fachärzten, z.B. Hörmittelversorgung bei HNO-Ärzten, Kontaktlinsenabrechnung bei Augenärzten wird für diese Leistungen ein zusätzliches IK vergeben.
Zahnärzte  
Medizinische Versorgungszentren Integrierte Versorgung
Medizinische und technische Labore  
Apotheken Für folgende Abrechnungen ist die Vergabe eines IK erforderlich:
  • Rezeptabrechnung durch ein Abrechnungszentrum (Bankverbindung des Rechenzentrums)
  • Direkte Rezeptabrechnung mit den Sozialversicherungsträgern (Bankverbindung der Apotheke)
  • Abrechnung von Hilfsmitteln und Zytostatika (Bankverbindung der Apotheke)
Augenoptiker  
Hörgeräte-Akustiker  
Hilfsmittelabrechner Orthopädie-/ Rehatechnik, Bandagisten, Sanitätshäuser, Sprechstundenbedarf
Orthopädieschuhmacher  
Friseure Perücken
Logopäden, Sprachheilbehandler  
Podologen, Med. Fußpflege  
Med. Bademeister, Masseure  
Krankengymnasten/ Physiotherapeuten  
Hebammen  
Selbsthilfegruppen Osteoporose, Morbus Bechterew, Fibromyalgie, etc.
Ambulante Dienste Sozialstationen, Krankenpfleger, Haushaltshilfen, Hauspfleger, Niedrigschwellige Betreuungsangebote
Privater mobiler Pflegedienst Tagespflege
Ergo-, Beschäftigungs-, Suchttherapeuten  
Sonstige therapeutische Hilfspersonen Gebärdensprachdolmetscher, Anthroposophische Kunsttherapie, Sozialpädagogen
Rehabilitationskliniken  
Wohn- und Pflegeheime  
Vertragshäuser ohne medizinische Einrichtungen  
Einrichtungen für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation  
Krankentransportunternehmen Taxi, Mietwagen, Rettungsdienste
Präventionsdienstleister Primärprävention nach § 20 SGB V: Rückenschul-Lehrer, Ernährungstherapeuten, Entspannungstherapeuten, Yoga-Lehrer
Ambulante wohnortnahe Rehabilitationsstätten nach § 40 SGB V
Sonstige Erbringer von Leistungen im Sinne des SGB